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Die Wiedergabe dieser Veröffentlichung aus der JURISTENZEITUNG (Heft 15/16/1967, S.457-463) an dieser Stelle erfolgt mit freundlicher Genehmigung sowohl der Redaktion (Tübingen) vom 24.4.1998, als der Witwe des Autors, Frau Dr. A. Fechner-Mahn, Tübingen, vom 27.4.1998. Prof. Dr. Dr. Erich Fechner leitete das Institut für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Tübingen. Er war ebenfalls Mitglied des Wissenschaftlichen Rats der Internationalen Gesellschaft für Vitalstoff-Forschung und Zivilisationskrankheiten, wie Dr. J. G. Schnitzer, Herausgeber der "Dr. Johann Georg Schnitzer's Geheimnisse der Gesundheit".
Wirtschaftliche Interessen
und das Recht der freien Meinungsäusserung
zugunsten des Allgemeinwohls
(insbesondere in Fragen der Volksgesundheit)
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Eine rechtssoziologische Betrachtung
zugleich auch über den
Einfluss wirtschaftlicher Interessen
auf wissenschaftliche Meinungsbildung
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von Prof. Dr. Dr. ERICH FECHNER, Tübingen
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     Die technische Entwicklung der modernen Industriegesellschaft hat neben den Errungenschaften, auf die heute kaum mehr jemand verzichten möchte, auch schwere Gefahren für Mensch und Natur hervorgebracht. Verunreinigung von Luft und Wasser, Chemisierung der Nahrung, Lärm und Zerstörung von Landschaft und Städtebild umschreiben die bekanntesten Erscheinungen. Die Reihe der Einzelheiten ist unübersehbar.
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    Es ist begreiflich, daß in wachsendem Maße Stimmen laut werden,  die vor den Gefahren warnen, die Schäden aufzeigen und nach Abhilfe rufen. Mit einer gewissen Zwangsläufigkeit geraten die Stimmen in Gegensatz zu den Gruppen, die durch ihre Beteiligung an der technischen Produktion dem zivilisatorischen Fortschritt dienen, die naturgemäß aus dieser Beteiligung Gewinne ziehen und die zugleich als die Urheber der Schäden und Gefahren bezeichnet werden müssen. Da Vorkehrungs- und Abhilfemaßnahmen nicht selten beträchtliche Kapitalinvestitionen erfordern und im Hinblick auf die Rentabilität der einzelnen Unternehmen unproduktive Kosten verursachen, besteht auf der Seite der unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Neigung, nicht nur Gefahren und Schäden zu leugnen oder zu verharmlosen, sondern auch gegen die Störer ihrer Gewinninteressen womöglich mit rechtlichen Mitteln vorzugehen. Der nächstliegende Weg ist die Klage auf Unterlassung der Störung, die rechtlich meist als unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb qualifiziert wird, sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die angesichts der beeinträchtigten Absatzchancen meist hohe Beträge beinhalten und infolge der entsprechend hohen Streitwerte mit einem hohen Prozeßrisiko verbunden sind.
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     Aus dieser Konfliktlage, die bei wachsender Aufmerksamkeit breiter Bevölkerungsschichten nicht mehr als untypisch angesehen werden kann, ergeben sich vor allem zwei Fragen: Kann derjenige, der durch warnende Hinweise auf bestehende oder vermeintliche Gefahren die Gewinnchancen eines anderen beeinträchtigt, sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung berufen, auch wenn er damit nicht oder nicht in erster Linie eigene Interessen, sondern solche der Allgemeinheit wahrnimmt? Wie sind wissenschaftliche Äußerungen, insbesondere in Gutachten, zu werten, die erfahrungsgemäß regelmäßig bei solchen Konflikten herangezogen, im Falle prozessualer Auseinandersetzung den Gerichten vorgelegt und nicht selten der Entscheidung zugrunde gelegt werden?
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     Anläßlich eines konkreten Falles habe ich schon vor mehreren Jahren im zweitinstanzlichen Stadium des Verfahrens zu diesen Fragen Stellung genommen. Damals handelte es sich allerdings nicht um die Klage eines wirtschaftlichen Unternehmens aus dem Gesichtspunkt der Störung der gewerblichen Betätigung und der Beeinträchtigung der Gewinnchancen, sondern um die Beleidigungsklage einer wissenschaftlichen Organisation, der der Vorwurf gemacht worden war, sachlich unzutreffende und der Gesundheitsvorsorge zuwiderlaufende Ansichten geäußert und verbreitet zu haben. Der Angreifer war in der ersten Instanz wegen Beleidigung und übler Nachrede verurteilt, in der zweiten Instanz freigesprochen worden. Seitdem werde ich immer wieder um entsprechende Auskünfte angegangen. Das hat mich veranlaßt, meine Darlegungen ins Grundsätzliche zu erweitern und zum Gegenstand einer wissenschaftlichen Abhandlung zu machen, die ich hiermit der Öffentlichkeit vorlege.
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I.
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   1. Das Recht ist das Produkt einer Vielzahl verschiedener Kräfte, die teils aus dem realen, teils aus dem ideellen Bereich des Daseins auf die jeweilige Rechtsordnung einwirken (1). Im realen Bereich sind es vor allem politische und ökonomische Faktoren, die das Recht gestaltend, fortentwickelnd oder hemmend beeinflussen. Infolge der wachsenden Bedeutung des ökonomischen Faktors in der modernen Gesellschaft gewinnt die Wirtschaft wachsenden Einfluß. Dabei kommt es zu intensiven, für den Außenstehenden zunächst jedoch nur schwer oder gar nicht sichtbaren Verflechtungen politischer und wirtschaftlicher Kräfte, deren Wirkung sich in der jeweiligen Rechtsordnung manifestiert. Die politischen Mächte innerhalb der modernen Massengesellschaft sind weitgehend auf die Wirtschaft angewiesen, um sich zu behaupten. Die Wirtschaft ihrerseits sucht über die politischen Gewalten (Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung) auf die öffentlichen Verhältnisse Einfluß zu gewinnen und günstigere Bedingungen für ihre Entfaltung (insbesondere für die Erhöhung ihrer Gewinnchancen) zu erreichen.
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     Das Gesetz der Abhängigkeit des Rechts von Machtverhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verflechtung beider Kräftefelder ist sowohl in freiheitlichen wie in autoritären Gemeinwesen nachweisbar und beansprucht allgemeine Geltung. Im einzelnen bestehen tiefe strukturelle Unterschiede, die Gegenstand empirischer Untersuchungen seitens der Wissenschaft der Politik, der Soziologie und der Rechtssoziologie sind (2).
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     2. Die vorliegenden Äußerungen beschränken sich auf einige grundsätzliche Bemerkungen über die z.Z. in der Bundesrepublik herrschenden Verhältnisse. Die Ökonomisierung und Kommerzialisierung unseres Daseins ist eine unbestrittene Tatsache. Sie ist auf der einen Seite die Folge des unerwarteten Aufschwungs nach dem Zusammenbruch von 1945 und zugleich auch eine Voraussetzung für die wachsende wirtschaftliche und politische Geltung der Bundesrepublik in dere Welt. Sie darf daher nicht einseitig abgetan und nur negativ beurteilt werden. Andererseits hat sie - unbestrittenermaßen - Übertreibungen und Auswüchse gezeitigt, die nicht als Ausnahmen bagatellisiert werden können, die vielmehr Verfalls- und Krankheitssymptome darstellen. Diese zählen zum täglich behandelten Thema der Tagespresse und sind Gegenstand grundsätzlicher Erörterungen in wissenschaftlichen Instituten, bei Veranstaltungen der konfessionellen Akademien und anderer Kreise sowie auch Gegenstand parlamentarischer Überlegungen. Angelpunkt dieser Erörterungen ist die Tatsache, daß die klassischen politischen Gewalten: Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung in wachsendem Maße dem Einfluß wirtschaftlicher Interessengruppen ausgesetzt sind.
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     Die Wirksamkeit der sog. Lobby ist in den letzten Jahren wiederholt auch in sensationellen Gerichtsverfahren sichtbar geworden. Dabei ist in der Öffentlichkeit nicht nur von "Lobby" schlechthin die Rede, das Schlagwort wird vielmehr mit dem Namen bekannter Firmen verbunden. Die Vorgänge erstrecken sich bis in den Bereich des Kriminellen. Zwischen wirtschaftlichen Gruppen und bestimmten hohen Verwaltungsstellen bestehen enge, meist schwer kontrollierbare Kontakte. Auch die mittlere Bürokratie ist unsachgemäßen und sachfremden Einflüssen ausgesetzt. In der Justiz wirkt sich ein noch näher zu charakterisierendes Gutachterunwesen zum Nachteil einer objektiven und gleichmäßigen Rechtsprechung aus. Die Machtkonzentration in Verbänden, Konzernen und großen Unternehmen ist längst zu einem politischen Problem und zu einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie und der demokratischen Freiheiten geworden (3).
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     3. Mit den vorausgehenden Hinweisen soll nicht etwa jede Zusammenarbeit zwischen staatlichen Instanzen und wirtschaftlichen Gruppen verurteilt werden. Eine bestimmte Art von Kooperation der beiden Bereiche gehört vielmehr zum Wesen der Demokratie. Schon das sogenannte Subsidiaritätsprinzip (als Gegenpol zum Zentralismus) fordert neben der Übertragung selbständiger Aufgaben an einzelne Gruppen der Gesellschaft auch die Zuziehung derer, die "der Sache am nächsten" sind, zur Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung sowie (allerdings in geringerem Maße) auch bei der Rechtsprechung. Die Unternehmer und ihre Organisationen sind daher zur Teilnahme und zur Mitarbeit bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben berufen. Das entscheidende Kriterium für die Grenze dieser Zuständigkeit und zugleich auch das Richtmaß für die Art und Weise der Mitarbeit ist das Gemeinwohl. Um des Ganzen willen sind den Gliedern eines freiheitlichen Gemeinwesens Mitwirkungsrechte (und -pflichten) anvertraut. Jede Abweichung von diesem Grundsatz, jeder Mißbrauch dieser Zuständigkeit zu eigensüchtigen Zwecken bedeutet Perversion der demokratischen Ordnung und führt letztlich zur Einschränkung und zum Verlust von Freiheit: zunächst bei den "anderen", schließlich aber auch bei denen, die durch den dauernden Mißbrauch die demokratische Freiheit in Mißkredit bringen und untergraben.
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     So erfreulich die Tatsache ist, daß es innerhalb der Unternehmerschaft noch eine beträchtliche Zahl integerer Persönlichkeiten gibt, die sich von den Methoden zweifelhafter Interessenwahrnehmung distanzieren, so bedauerlich ist die Feststellung, daß die rücksichtslose Ausnutzung wirtschaftlicher Macht auf Kosten der Gesamtheit heute weitgehend den Stil wirtschaftlichen Verhaltens bestimmt und insbesondere in der Praxis der Verbände überwiegt. Die "smarten" Methoden zählen zum Üblichen.
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     Dabei ist zweierlei festzuhalten. Einmal, daß die "Moral" eines Berufsstandes, wenn sie dem von der Rechtsordnung vorausgesetzten sittlichen Minimum nicht entspricht, die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen darf, d.h., daß Unsitten auf Grund allgemeiner Übung nicht zur Sitte werden können. Das ist herrschende Lehre und anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung (4). Weiter ist festzustellen, daß wirtschaftliche Unmoral in vielen Branchen üblich ist, daß sie jedoch nirgendwo so bedenkliche Folgen nach sich zieht  wie dort, wo durch sie menschliche Gesundheit beeinträchtigt wird. Dabei besteht die Gefahr nicht nur in der Chemisierung, Verschmutzung und Vergiftung der Lebenselemente Luft, Wasser, Boden, Nahrung und anderer schädlicher Einwirkung. Die Situation wird erschwert durch die Unsicherheit der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem verwickelten Bereich der menschlichen Natur und durch die Schwierigkeit einer eigenen zutreffenden Meinungsbildung auf Seiten des Verbrauchers, der zahllose, nach ihm unbekannten Produktionsmethoden hergestellte Konsumartikel selbst in keiner Weise an gültigen Maßstäben zu qualifizieren in der Lage ist. Hinzu kommt die zurückhaltende, bisweilen auch leichtfertige Art der Beurteilung durch halbamtliche und amtliche Stellen (5). Während normalerweise in den Fällen allgemeiner Gefahr die Öffentlichkeit gewarnt wird, besteht hier nicht selten eine Tendenz zur Bagatellisierung. Die Desorientierung des Verbrauchers und dessen über die Massenmedien installierte Verführung durch die moderne Werbung kulminiert in weithin sichtbaren Beispielen nackter Skrupellosigkeit (Zigarettenreklame, insbesondere soweit sie sich an Jugendliche wendet!) (6).
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     4. Angesichts dieser Situation ist der einzelne zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, wo immer der Verdacht des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht auf Kosten der Gesundheit besteht. Dabei stellt sich die Frage, nicht nur ob er als einzelner berechtigt ist, seine unmittelbaren eigenen Lebensinteressen und die seiner Familienangehörigen wahrzunehmen, sondern ob er als Staatsbürger dazu nicht auch verpflichtet sei.
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     Eine Wirtschaftsordnung, die die Initiative des einzelnen zum Motor der wirtschaftlichen Abläufe macht, muß mit Exzessen des Eigennutzes rechnen. Appelle an die Selbstzucht des einzelnen und seinen Willen, Maß zu halten, d. h. sich hinsichtlich der Verfolgung seiner Interessen selber Schranken aufzuerlegen, müssen in einer auf dem Konkurrenzprinzip beruhenden Wirtschaft weitgehend wirkungslos bleiben. Hier werden die miteinander konkurrierenden Individuen alle Chancen nützen, soweit diese nicht durch ein ausdrückliches, strafrechtlich hinreichend gesichertes Verbot fragwürdig werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil unter dem Druck der Konkurrenz auch diejenigen, die zu gezügelteren Verhaltensweisen neigen, genötigt werden, sich den jeweils robusteren Methoden anzupassen, um als freie Unternehmer zu überleben. Die Rentabilität der Einzelunternehmung ist das oberste Prinzip der sog. freien Marktwirtschaft. An diesem Prinzip scheitert jede Neigung, dem Gemeinwohl Konzessionen zu machen, wenn damit ein Verzicht auf wirtschaftliche Chancen verbunden ist, d. h. dem Konkurrenten ein Vorsprung eingeräumt wird. Niemand setzt ohne Not seine eigene Existenz aufs Spiel. Diese Hintansetzung wirtschaftsethischer Grundsätze mag bedauerlich erscheinen; sie ist eine unausweichliche Folge des Wettbewerbsprinzips.
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     In einem freien Gemeinwesen muß daher die Einhaltung der Grenzen der Freiheit im Sinne eines erträglichen Miteinander durch eine dem einzelnen übergeordnete Instanz überwacht und garantiert werden. Diese Zügelung erfolgt durch das Recht, das hier im Sinne Kants eine Hinderung der Hinderung zur Freiheit darstellt. Im wirtschaftlichen Bereich bedeutet dies, daß die Rechtsordnung Bedingungen für wirtschaftliches Verhalten setzen muß, die geeignet sind, eine Brutalisierung des Konkurrenzautomatismus, in welchem die Brutalen die Zögernden zu gleich brutalem und rücksichtslosem Verhalten zwingen, zu verhindern. Nur die mit Durchsetzungszwang ausgestattete Rechtsnorm ist im Unterschied zu allen Maßhalteappellen und Erziehungsversuchen in der Lage, dies sicherzustellen. Sie ist damit zugleich eine notwendige Ergänzung jeder freiheitlichen Wirtschaftsordnung (und Ordnung überhaupt), wenn es nicht zu fortgesetzten Übergriffen der Mächtigen und zur Benachteiligung der Schwachen kommen soll. Seitdem der Staat das Rechtssetzungsmonopol für sich beansprucht, ist diese Aufgabe eindeutig dem Staate überantwortet.
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     Das Bestürzende in der gegenwärtigen Situation besteht nun darin, daß die einzige Instanz, die dem rücksichtslosen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht und der daraus hervorgehenden Gefährdung des Gemeinwohls zu steuern vermag, selbst weitgehend unter dem Einfluß wirtschaftlicher Macht steht. Die Gründe (wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeiten, Wahlfondinteressen, Familienversippung usw. usw.) sind hier nicht zu erörtern. Wichtig ist dagegen die Feststellung, daß beim Versagen des Staates der demokratische Bürger aufgerufen ist, von seiner politischen Berufung Gebrauch zu machen; alle politische Erziehung von der Volksschule bis zur Erwachsenenbildung gipfelt in dem Satz, daß der einzelne für das verantwortlich ist, was im Staat geschieht. Will man diesen Satz nicht jeden ernsthaften Gehaltes berauben und ihn zur leeren Phrase machen, so wird man nicht darum herumkommen, bei den oben dargestellten Mißständen das Recht und die sittliche Pflicht des Staatsbürgers zur Wachsamkeit und zum Einschreiten anzuerkennen. Der Staatsbürger ist in einem freiheitlichen Staate gewissermaßen die letzte Instanz, die beim Versagen des Staatsapparates berufen ist, in die Bresche zu springen und Aufgaben, die vom Staat nicht bewältigt werden, selber wahrzunehmen. Im vorliegenden Zusammenhang ist in ungezählten Fällen der Appell des Staatsbürgers an die Öffentlichkeit tatsächlich der letzte Ausweg, Recht und Freiheit vor Mißbrauch und Zerstörung zu bewahren.
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