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Die Wiedergabe dieser Veröffentlichung aus der JURISTENZEITUNG (Heft 15/16/1967, S.457-463) an dieser Stelle erfolgt mit freundlicher Genehmigung sowohl der Redaktion (Tübingen) vom 24.4.1998, als der Witwe des Autors, Frau Dr. A. Fechner-Mahn, Tübingen, vom 27.4.1998. Prof. Dr. Dr. Erich Fechner leitete das Institut für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Tübingen. Er war ebenfalls Mitglied des Wissenschaftlichen Rats der Internationalen Gesellschaft für Vitalstoff-Forschung und Zivilisationskrankheiten, wie Dr. J. G. Schnitzer, Herausgeber der "Dr. Johann Georg Schnitzer's Geheimnisse der Gesundheit".
Wirtschaftliche Interessen (IV)
und das Recht der freien Meinungsäusserung
zugunsten des Allgemeinwohls
(insbesondere in Fragen der Volksgesundheit)
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Eine rechtssoziologische Betrachtung
zugleich auch über den
Einfluss wirtschaftlicher Interessen
auf wissenschaftliche Meinungsbildung
Teil IV
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von Prof. Dr. Dr. ERICH FECHNER, Tübingen
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IV.
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     Ich komme zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
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     1. Die Gefahren des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht stellen eine neue Erscheinung der modernen Gesellschaft dar. Sie bedürfen der besonderen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Gerichte, gerade weil sie noch nicht vom Allgemeinbewußtsein erfaßt sind.
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     2. Die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die mit raffinierten Methoden wirtschaftlicher Macht verfolgten Gewinninteressen bestimmter Wirtschaftszweige enthält angesichts des in Frage stehenden hohen Rechtsguts eine besonders schwere Bedrohung des Allgemeinwohls  und fordert vorrangige Berücksichtigung.
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     3. Der Staatsbürger hat nicht nur das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner Gesundheit zu ergreifen, er handelt nicht nur in Wahrnehmung berechtigter Interessen oder in Notwehr, ihn trifft darüberhinaus die staatsbürgerliche Pflicht, akuten oder drohenden Gefahren entgegenzutreten. Der gegebene Weg dazu ist der Appell an die Gesamtheit der Mitbürger, von der im demokratischen Staate die Willensbildung ausgeht und deren Unterrichtung geboten ist zur Abwehr von Gefahren, die durch die zuständigen Instanzen nicht sofort abgestellt werden.
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     4. Die Offenlegung des zu beanstandenden Sachverhalts unter Namensnennung der Beteiligten ist unter den gegebenen Verhältnissen unumgänglich, wenn der Appell nicht ins Leere stoßen soll. Das allgemeine Interesse an der wirksamen Unterrichtung der Öffentlichkeit geht den individuellen Interessen der sich beeinträchtigt Fühlenden grundsätzlich vor.
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     5. Der sich zur Wehr setzende Staatsbürger hat sich bei seinen Maßnahmen des mildesten Mittels zu bedienen, soweit dieses Mittel die Erreichung des Zieles der Gefahrenabwehr wirklich gewährleistet. Angesichts der Kompliziertheit der modernen gesellschaftlichen und technischen Sachverhalte darf das Erfordernis der Sorgfalt bei der Prüfung der Voraussetzungen keinesfalls überspannt werden. Die Undurchsichtigkeit moderner Wirtschafts- und Produktionsmethoden darf nicht zu Lasten der durch die Methoden Gefährdeten gehen, sondern zu Lasten dessen, der sich zu seinem Vorteil solcher Methoden bedient.
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     6. Wachsamkeit und Zivilcourage haben in unserer jungen Demokratie immer noch Seltenheitswert, auch wenn sie nicht mehr mit Leben und Freiheit, sondern nur noch mit materiellen Nachteilen und Erschwerung des beruflichen Fortkommens bezahlt werden müssen. Wer gegen drohende oder akute Gefährdungen der Volksgesundheit oder Gefährdung anderer dem Gesamtwohl dienender Werte seine warnende Stimme erhebt, verdient offentliche Anerkennung und nicht die Strafsanktion der Gerichte.
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     7. Ein bevorzugter Weg zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen und zur Beeinflussung maßgebender Stellen in Staat und Öffentlichkeit ist der über die Autorität wissenschaftlicher Institutionen, Organisationen und Persönlichkeiten. Hier sind korrigierende Maßnahmen, wirksame Appelle an die zuständigen Stellen und insbesondere Aufklärung der gefährdeten Kreise dann dringend geboten, wenn auch nur der begründete Verdacht besteht, daß wissenschaftliche Feststellungen und Meinungen von wirtschaftlich interessierter Seite aus eigennützigen Motiven beeinflußt worden sind.
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     8. Ob der Verdacht einer solchen Beeinflussung gerechtfertigt ist, muß bei einem Institut oder einer Organisation vor allem nach folgenden Gesichtspunkten geprüft werden:
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     a) Gehören der Institution Mitglieder an, die nicht nur am objektiven Ergebnis wissenschaftlicher Forschung und Meinungsbildung interessiert sind? Welchen Einfluß haben diese Mitglieder, welchen Organen der Institution gehören sie an? Wie hoch sind ihre Beiträge und sonstigen Zuwendungen?
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     b) Welche an der wissenschaftlichen Tätigkeit wirtschaftlich interessierten Kreise außerhalb der Mitglieder haben einmalige Zuwendungen geleistet, welche leisten laufende Zuwendungen in welcher Höhe?
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     c) Welche der Institution angehörenden Wissenschaftler sind von den wirtschaftlich interessierten Kreisen einmalig oder mehrfach mit honorierten Gutachten beauftragt worden, welche werden laufend mit solchen Gutachten betraut? Wie hoch sind die Honorare? Welche Stellung haben diese Persönlichkeiten in der Institution und ihren Organen?
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     d) Ist es denkbar, daß sich die Einstellung öffentlicher Instanzen aus nicht in der Sache selbst gerechtfertigten Gründen mit den Interessen wirtschaftlicher Kreise deckt, z. B. weil die Verwaltung in der Aufrechterhaltung bestehender Zustände oder der Verhinderung oder Einschränkung von Neuerungen ein Eigeninteresse (z.B. Arbeitsersparnis) erblickt? Bedienen sich diese Stellen dabei bestimmter wissenschaftlicher Institutionen, deren einseitige, bestrittene oder zweifelhafte Auffassung dem Interesse der betreffenden öffentlichen Instanz entgegenkommt?
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     e) Geben einseitige, bestrittene oder zweifelhafte Äußerungen der Institution, ihrer Organe oder prominenter Mitglieder Anlaß zu der Annahme, daß diese Äußerungen oder deren praktische Befolgung eine Gefährdung der Gesundheit oder anderer Werte der Allgemeinheit Vorschub leisten und kommen diese Äußerungen den Interessen von Geldgebern in irgend einer Weise zugute?
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     f) Kommen die von der Institution usw. geäußerten Ansichten der in der Wirtschaft bestehenden Neigung entgegen, gesundheitliche oder andere Gefahren zu leugnen oder zu bagatellisieren und erwachsen der Institution und deren Mitgliedern aus diesem Entgegenkommen irgendwelche Vorteile?
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     Die Lösung von Konflikten zwischen der staatsbürgerlichen Pflicht zur Aufklärung und Warnung der Allgemeinheit im Falle drohender oder akuter Gefahren einerseits und den Interessen derjenigen, die in irgendeiner Weise als Verursacher oder Mitverursacher der Gefahr in Frage kommen, andererseits kann durch Orientierung an den vorstehenden Richtlinien erleichtert und objektiviert werden. Die Richtlinien erschöpfen nicht alle denkbaren Fälle bewußter oder unbewußter Trübung der Objektivität bei den Äußerungen wissenschaftlicher Meinungen. Sie heben vielmehr nur einige typische Konflikts- und Gefahrensituationen hervor und bedürfen der Ergänzung und Erweiterung. Die nicht immer einfachen Bemühungen sind unumgänglich nicht nur, um der Manipulation wissenschaftlicher Meinungen durch wirtschaftliche Interessen wirksam entgegenzutreten, sondern auch um denjenigen vor möglicherweise schweren Benachteiligungen zu bewahren, der aus eigenem Antrieb und bei Übernahme privater Risiken im Allgemeininteresse seine Stimme gegen solche Machenschaften erhebt. Nur eine geläuterte Rechtsprechung , die sich der Mühe subtiler Sachverhaltsklärung unterzieht, kann verhindern, daß unsoziales und eigensüchtiges Streben prämiert und verantwortliches staatsbürgerliches Verhalten bestraft wird.
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         (1) Vgl. Fechner, Rechtsphilosophie, 2. Aufl., Tübingen 1962, S. 87 ff.
         (2) Die Verflechtung politischer und wirtschaftlicher Interessen, die Phänomene "wirtschaftlicher Macht", die Methoden der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen auf dem Wege der Einflußnahme auf staatliche Institutionen, insbesondere auf Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, bilden einen wesentlichen Teil meiner wissenschaftlichen Forschungen und sind seit einer Reihe von Jahren Gegenstand der Untersuchungen in meinem Institut für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Tübingen, sowie in meinem Seminar für Rechtsphilosophie und Rechtstatsachenforschung.
        (3) Vgl. die vielen Belege bei Eschenburg, Herrschaft der Verbände, Stuttgart 1956; J. H. Kaiser, die Repräsentation organisierter Interessen, Berlin 1956; Otto Stammer u.a., Verbände und Gesetzgebung, die Einflußnahme der Verbände auf die Gestaltung des Personalvertretungsgesetzes, Köln und Opladen 1965, Edwin H. Buchholz, Interessen - Gruppen - Interessengruppen, Elemente einer wirtschaftssoziologischen Organisationslehre, Tübingen, Diss. 1964.
         (4) Staudinger, Kom. zum BGB § A 242 A 162; BGH GRUR 55, 541 (542), ebenso GRUR 56, 223.
         (5) Vgl. z.B. die Ablehnung des Verbotsprinzips bei der Zufügung von Fremdstoffen zu Lebensmitteln in der "Stellungnahme des deutschen Industrie- und Handelstages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes" (Bundesratsdrucksache 58/58).
         (6) Siehe dazu die Begründung und Einzelheiten in meinem Vortrag in der Reihe "Lebendige Wissenschaft" im Süddeutschen Rundfunk und im Saarländischen Rundfunk 1967 (mehrfach abgedruckt, so in "Gesundes Leben, Medizinalpolitische Rundschau", 1967, Heft 2; in anderer Fassung auch in "Internationales Journal Vitalstoffe - Zivilisationskrankheiten", 1966, Heft 6).
         (7) Ein derartiger Fall ist neuerdings in den USA bekannt geworden. Der Rechtsanwalt Ralph Nader hatte in einem weitverbreiteten und stark beachteten Buch die Unsicherheitsfaktoren und Gefahrenquellen der amerikanischen Automobile scharf kritisiert. Der General-Motors-Konzern, der nach Erscheinen des Buches in zahlreiche Schadensersatzprozesse von Autokäufern verwickelt wurde, ließ daraufhin durch mehrere Privatdetektive das Privatleben Naders untersuchen. Freunde und Bekannte wurden über Naders Sexualsphäre befragt, insbesondere auch darauf, ob er homosexuelle Neigungen zeige. Frauen wurden auf den Junggesellen Nader angesetzt, die ihn in kompromittierende Situationen bringen sollten. Nachts wurde er durch anonyme Telefonanrufe aus dem Schlaf geholt. - Der Präsident der General Motors gab in einer Vernehmung durch den amerikanischen Senat das Verhalten seines Unternehmens zu und entschuldigte sich. - Der Präsident der gleichfalls von Nader scharf kritisierten Ford Motor Co., Henry Ford II, versuchte in der öffentlichen Erklärung Nader lächerlich zu machen. Eine Woche später war das Unternehmen gezwungen, 30.000 soeben hergestellte Fahrzeuge von den Händlern zurückzurufen, um schwerwiegende technische Mängel zu beseitigen. Vgl. FAZ vom 18.4.1966 und vom 21.4.1966; Zeit Nr. 17 vom 22.4.1966, S. 37. - Kritiklose Nachahmung ausländischer Vorbilder zählt, wie man weiß, zu den Eigentümlichkeiten des deutschen Charakters. Die Übernahme nordamerikanischer Erwerbsmethoden kennzeichnet die wirtschaftliche Entwicklung seit Ende des zweiten Weltkrieges. Es bestätigt sich die Vermutung, daß auch bei uns ähnliche Methoden der Vernichtung des wirtschaftlichen Gegners Eingang gefunden haben. Zahlreiche konkrete Fälle sind in der Presse vor der deutschen Öffentlichkeit ausgebreitet worden. Sie harren noch der rechtssoziologischen Auswertung, die naturgemäß auf Schwierigkeiten stößt. Die entscheidenden hintergründigen Zusammenhänge entziehen sich aus verschiedenen Gründen der Feststellung. Sie legen Vermutungen nahe, deren Verifizierung häufig an dem begreiflichen Interesse der Beteiligten, die Vorgänge der Durchleuchtung zu entziehen, scheitert.
         (8) Auch Maurach, Dt. Strafrecht, Bes. Teil 4, Aufl. 1964, S. 149 f. sieht in der "Verteidigung von Rechten" i.S. des § 193 StGB einen Spezialfall der allgemeinen Notwehr.
         (9) Vgl. dazu Schönke-Schröder, StGB 12. Aufl. 1965, Anm. 18 zu § 53.
       (10) Vgl. Maurach, Dt. Strafrecht, Allgem. Teil, 3. Aufl. 1965, S. 268
       (11) Vgl. Maurach aaO S. 268; BGH GA 65, 147.
       (12) Vgl. dazu etwa BGHZ 3, 270 ff.; 31, 308 ff.; BGH LM Nr. 11 zu § 823 (Ai) BGB; Nr. 12 zu Art. 5 GG; BGH BB 63, 162 f.; BGH BB 64, 1361; OLG Stuttgart DB 63, 1281; Helle NJW 62, 1177 ff.
       (13) Schönke-Schröder aaO Anm. 9 zu § 193 StGB.
       (14) RGSt 59, 416; 63, 231.
       (15) Vgl. BGHSt 12, 293; BGH NJW 65, 294; Schönke-Schröder  aaO Anm. 13 zu § 193 StGB und die dort zir. Literatur; Schwarz-Dreher, StGB, 27, Aufl. 1967, Anm. 5 A b zu § 193.
       (16) BGHSt 20, 342 ff.
       (17) So noch OLG Braunschweig MDR 48, 186.
       (18) NJW 65, 294 (Fall "Volkacher Madonna".
       (19) BVerfGE 7, 198 ff. (212); entsprechend auch die oben zitierten Gründe aus dem Pätsch-Urteil des BGH.
       (20) BGHSt 14, 48; BGH NJW 53, 1722; Helle NJW 62, 1177 (1179).
       (21) BVerfG NJW 61, 819 (821 f); BGHZ 31, 308 (312); OLG Stuttgart DB 63, 1281.
       (22) BGHZ 31, 308 (313).
       (23) BVerfGE 12,113, (130).
       (24) OLG Köln NJW 63, 1634 (1635).
       (25) OLG Köln NJW 63, 1634 (1635).
       (26) BGH NJW 65, 294 ( 295).
       (27) So BVerfG NJW 61, 819.
       (28) BGHZ 31, 308 (313).
       (29) BGHZ 31, 308 (313);  BGH NJW 65, 295); OLG Stuttgart DB 63, 1281.
       (30) BGH LM Nr. 11 zu § 823 (Ai) BGB.
       (31) BGH LM Nr 11 zu § 823 (Ai) BGB.
       (32) OLG Stuttgart DB 63, 1281 (1282).
       (33) Vgl. dazu BGHZ 3, 270 ff.; 31, 308 (313); BGH DB 63, 237; OLG Stuttgart DB 63, 1281.
       (34) BGH NJW 62, 32; OLG Stuttgart DB 63, 1281.
       (35) Siehe "Internationales Journal Vitalstoffe - Zivilisationskrankheiten", 1960, Heft 20.
       (36) "Inernationales Journal Vitalstoffe-Zivilisationskrankheiten", 1960, Heft 20.
       (37) BVerwGE 10, 88; das Gleiche kann indessen auch für veröffentlichte Gutachten zutreffen.
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(Ende der wissenschaftlichen Abhandlung von Prof. Dr. phil. Dr. jur. Erich Fechner, Tübingen Leiter des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Tübingen, veröffentlicht in der JURISTENZEITUNG (Tübingen), Heft 15/16/1967, S. 457-463, unter dem Titel "Wirtschaftliche Interessen und das Recht der freien Meinungsäußerung zugunsten des Allgemeinwohls (insbesondere in Fragen der Volksgesundheit) - Eine Rechtssoziologische Betrachtung zugleich auch über den Einfluß wirtschaftlicher Interessen auf wissenschaftliche Meinungsbildung").
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Kommentar des Herausgebers

Als Herausgeber der "Dr. Schnitzer's Geheimnisse der Gesundheit" stelle ich - 34 Jahre nach Veröffentlich dieser heute aktueller denn je  gewordenen wissenschaftlichen Arbeit - fest, daß sie auch die reale heutige Wirklichkeit beschreibt - und daß auch die heute "verantwortlichen" und "zuständigen" Stellen und Personen wenig unternommen haben, daran etwas zu ändern (siehe auch "Medicus, quo vadis?", eine kritische Überprüfung des bisherigen Kurses der "modernen Medizin" aus Anlass der Jahrtausendwende <http://www.dr-schnitzer.de/medicusquovadis-d.html>.
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     Ich selbst muß seit 1963 - als ich erstmals öffentlich auf die die Ursachen des Gebißverfalls, weiterer chronischer Krankheiten und z.B. die Schädlichkeit des Amalgams hinwies - bis auf den heutigen Tag unter massiven, auf Existenzvernichtung abzielenden Machenschaften einschlägiger Interessengruppen und deren Folgen leiden. Dabei habe ich alle von Prof. Fechner erwähnten Taktiken und  Manipulationen wissenschaftlicher Gutachten und Meinungen vielfach aus nächster Nähe und teils am eigenen Leibe erlebt. Auch die von Prof. Fechner am Schluß geforderte Läuterung der Rechtsprechung - um zu verhindern, daß unsoziales und eigensüchtiges Streben prämiert und verantwortliches staatsbürgerliches Verhalten bestraft wird - ist in dieser langen Zeit nicht besonders vorangekommen, wie ich selbst mehrfach erfahren mußte.
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     Gerade weil ich weiß, was sich hier wirklich abspielt, wie weit deshalb die Gesundheit der Bevölkerung Wirtschafts- und Machtinteressen geopfert worden ist, was die wirklichen Ursachen der chronischen Krankheiten und Degenerationserscheinungen und die natürlichen Grundlagen der Gesundheit sind, komme ich meiner Bürgerpflicht des öffentlichen Appells (Fechner) und der öffentlichen Aufklärung über die wirklichen Zusammenhänge und Gefahren nach.
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     Sie können das Gleiche tun. Informieren Sie Ihre Mitbürger ebenfalls. Erst dann, wenn eine kritische Masse an Wissen über diese Zusammenhänge in der Bevölkerung erreicht ist, wird der Druck der öffentlichen Meinung groß genug, die Politiker zum Handeln im Interesse einer echten, wirklichen Gesundheit der Bevölkerung zu veranlassen.
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Friedrichshafen, September 2001       Dr. Johann Georg Schnitzer
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