Querulanten, Quengler, Kohlhaase, Prozeßhanseln

"Queruliert wird immer von unten nach oben." 
(Georg Eisen)
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"Definition" des deutschen (!) Prof. Dr. Thomas-Michael Seibert (ehem. Vors. Richter):
"Querulant ist ein Etikett, das man verteilen und aufheften kann mit der Folge, daß derjenige, der es bekommt, nicht mehr ernst genommen werden muß, sondern in den Bereich des zu Behandelnden überführt wird."(Quelle: ICI )
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"Das Prozeßziel kann vielmehr nur aus der Vorstellung der Rechtsunterworfenen gewonnen werden ..."
(Fritz Bauer, Richtermacht und Formalismus im Verfahrensrecht, 
in: Summum Ius Summa Iniuria?, 1963, 103)
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Querulanz = "das vielleicht heißeste Thema der forensischen Psychiatrie"
(Wilfried Rasch, R&P 1990, 105)

Bildergebnis für

Vorbemerkung: 
Nachfolgend geht es allein um die politische Dimension des Etiketts 'Querulant'1 bzw. 'querulatorisch'  im Zusammenhang mit der JustizZum medizinisch-interen Diskurs innerhalb der psychiatrischen Lehre s. a. unter Theorien ff. 

Die literarische Figur des Untertans (Heinrich Mann, 1914), 'Untertanenkultur' (Rohe/Dömer, Von der Untertanenkultur zur "Partizipationsrevolution"?, 1990) oder außergerichtliche Artikulationsversuche "von unten nach oben" (Michaela Fenske: Demokratie erschreiben, 213) sind Ausdruck einer spezifisch deutschen Problematik, der sich von beiden Seiten (Blick von oben nach unten und umgekehrt) zu nähern gilt.

Die Etikettierung eines (schwächeren) Klägers als 'Querulant' erfolgt nahezu regelmäßig von Seiten des Beklagten, je mächtiger sich dieser fühlt, desto öfters.
Als Beispiel sei die Klage eines Vereinsmitglieds (Gewerbeverband) gegen den Verein angeführt (der Kläger war seites des Vereins zum kranken Querulanten abgestempelt worden!)

LG Saarbrücken 17.07.2007 - Az.: 16 O 106/07  (Vorinstanz)

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.04.2008  - Az. 1 U 450/07


Weitaus politischer - im Sinne von unkontrollierter Machtausübung -  ist es, wenn die Institution, das Gericht, von sich aus eine Partei, zumeist den Kläger, psychopathologisiert: nachfolgend geht es um diesen Vorgang direkter Konfrontation Staat-Bürger.




1. Zum Ursprung des Begriffes:
Nach der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten von 1793/95 (AGO) sollte das "wiederholte ungestüme Supplicieren" mit falschen und unrichtigen Darstellungen oder mit unwahren und erdichteten Beschuldigungen und Verunglimpfungen als Äußerung "mutwilliger oder boshafter Querulanten" angesehen werden. Der Querulant als Rechtsbegriff war geboren. Gegen einen solchen Querulanten konnte je nach "Grades von Bosheit und Hartnäckigkeit" Gefängnis-, Festungs- oder Zuchthausstrafe bis von 14 Tagen bis zu 6 Monaten verhängt werden (AGO §§ 30, 31).


Kehrseite dieser "Fürsorglichkeit des Obrigkeitsstaates" für seine Untertanen ist bis heute eine Selbstfürsorglichkeit von Staatsdienern allgemein und Richter im Besonderen: so wurde der Verf. mit einem Verfahren wegen angeblicher Beleidigung einer Richterin überzogen, das erst in 2. Instanz mit Freispruch endete. In einem anderen Falle fühlte sich eine Richterin beleidigt. Erst das Bundesverfassungsgericht sprach ein Machtwort in dieser absurden Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des Systems.


Gleichzeitig traten erstmals Ärzte als Richtergehilfen ordnungspolitisch auf den Plan: Das ALR für die Preußischen Staaten von 1794 bestimmte im 18. Titel § 13: "Wer für wahn- oder blödsinnig zu achten sey muß der Richter, mit Zuziehung sachverständiger Aerzte, prüfen und festsetzen." Die rechtlichen Regelungen waren für die damalige Zeit vielleicht vorbildlich, die Praxis ließ jedoch - und dies gilt bis heute - Raum für Willkür und Rechtsmißbrauch. 

Nachdem der Bedarf des Staates an medizinischem Beistand zur Querulantenabwehr entstanden war, wird Querulanz als "Krankheit" zum Diskussionsthema in der medizinischen Literatur, erstmals 1858 bei Casper, der wohl als erster den Begriff "Querulanten-Wahnsinn" prägte. Es folgten Kraepelin und Hitzig, die sich 1893/1895 für die nosologische Zuordnung der Querulanz zur Paranoia entschieden: Der "Querulanten-Wahnsinn" war geboren. Der theoretische Streit um die nosologische Klassifikation ging indes weiter und mündete letztlich bis heute in den indifferenten Begriff des - ggf. paranoid gestörten -  querulierenden Psychopathen - und zwar als Persönlichkeit. Ehrhardt etwa diagnostizierte bei dem RA Friedrich Schmidt aus Bernkastel-Kues ein "paranoid-querulatorisches Syndrom im Sinne einer 'genuinen' Querulanz" (Ehrhardt, in: FS f. Hans Göppinger, 1990, 423). Am Ende seines Aufsatzes bekennt Ehrhardt Farbe: In den Fällen nicht krankhafter Querulanz habe der Richter "primär" folgende Rechtsfrage zu beantworten: "Wieviel an Querulanz kann und darf man Gemeinschaft, den Kollegen, Vorgesetzten, Amtspersonen etc. zumuten?
Mit dieser Feststellung bestätigte Ehrhardt (ehem. Gutachter am Erbgesundheitsgerichtdie Gehilfenrolle des Psychiaters bei der Ausgrenzung unbequemer Rechtsgenossen durch Kreierung krankheitswertiger Syndrome oben genannter Art.  

Die Bezirksregierung hatte einen Studienrat, der hartnäckig Sonderurlaub zwecks Promotion usw. begehrte und gegenüber Schülern und Vorgesetzten auffälliges Verhalten zeigte, wiederholt amtsärztlich untersuchen lassen. Ihm war zunächst zwar eine "schizotypische" (querulatorische) Persönlichkeitsstörung attestiert worden, nicht jedoch Dienstunfähigkeit. Sodann lautete die Diagnose "schizoide" Persönlichkeitsstörung, wiederum ohne "Krankheitszustand". Das VG Düsseldorf erkannte schließlich auf partielle Prozeßunfähigkeit "für den Bereich seiner beamtenrechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit einer schizotypischen Grundstruktur". Das Gericht bezeichnete den Studienrat als "streitsüchtig", der beharrlich und situationsunangemessen auf seinem vermeintlichen Recht bestehe: VG Düsseldorf 1.02.2011 - 2 K 9147/10.

Der Vielfalt derartiger "Diagnosen" erschließt sich, wenn man die v. d. Heydt 1952 eingeführte Differenzierung in (normalen) Opportunitäts-Querulant, (psychopathischen) genuiner Querulant (nach Raecke) und (wahnkranken) symptomatischer Querulant vor Augen hält: Demnach ist ein "genuiner" Querulant wahnfrei, also gerade nicht paranoid. 
Neben dem 'genuinen' (echten) Querulanten, der sich in eine Sache progressiv verbohrt, gibt es noch den 'Pseudoquerulanten' aus hypomanischer Beweglichkeit, eine auf Kraepelin zurückgehende Bezeichnung. Ehrhardt kennt zusätzlich auch noch den sog. Kollektiv-Querulanten. 

Querulanz kann sich bis hin zu Straftaten steigern. Ein Strafsenat des BGH nennt im Urteil vom 7.6.1966 folgende typische Querulantendelikte: Verleumdungen, Beleidigungen, falsche Anschuldigungen. Im Falle eines "sensitiven"2 Querulanten entschied er gegen dessen Unterbringung, da die als Mordversuch gesehene Gewalttätigkeit "in erster Linie" Ausfluß von Charaktermängeln (!) und nicht von Krankheit seien. Ob Psychopathie im Sinne von Charaktermängeln im Einzelfall 'Krankheitswert' hat, ist im Strafrecht eine Rechtsfrage, die ggf. beinhaltet, ob Unterbringung in einer Heilanstalt oder aber (als letztes Mittel bei Wiederholungstätern) Sicherungsverwahrung auszuurteilen ist (BGH 17.4.1958).

Doch zurück zur preußischen AGO und ihrer Verbindung mit der Psychiatrie: Es dauerte nicht lange, und kein geringerer als der Fürst v. Hardenberg rügte 1817 an die Adresse der Berliner Polizeibehörde mit scharfer Kritik etwa die "in einem hohen Grade sorglos und fehlerhafte" Einlieferung der Ehefrau eines Posener Offiziers in die Irrenabteilung der Charité (Kaufmann, Aufklärung, bürgerliche Selbsterfahrung und die "Erfindung" der Psychiatrie in Deutschland 1770 - 1850, 1995,164f). Der Reigen des Protestes gegen den Mißbrauch und Machtmißbrauch staatlicher Organe mittels Psychiatrisierung war eröffnet. Insbesondere aber die fast uneinschränkbare Machtausübung des Arztes über den Kranken wurde zum Dauerthema öffentlicher Kritik. Besonders spektakulär erscheint der Fall des Berliner Rechtsanwaltes Dr. Ehrenfried, der sich aktiv für die Reform des Irrenwesens eingesetzt und Patienten mit juristischen Mitteln aus der Internierung befreit hatte. Dr. Ehrenfried war 10 Wochen lang in einer Irrenanstalt festgehalten worden und klagte gegen verschiedene Ärzte auf Schadensersatz. Der bekannte schweizer Psychiater Forel erklärte Dr. Ehrenfried daraufhin zum "geisteskranken Querulanten", der unschädlich gemacht werden müsse (Psychiatrisch-Neurologische Wochenschrift Nr. 17/1911/12, 162-166). 

2. Wilhelminische Zeit.
In der Wilhelminischen Zeit sprach sich das Reichsgericht (Urteil vom 28.10.1907, Warn. Rechtsp. des RG 1908) für Entmündigung eines Klägers aus, der "auf dem Gebiete seiner Prozeßangelegenheiten von Wahnideen erfüllt sei", obwohl dieser "in seinen Berufs- und Familienangelegenheiten ein vernünftiges Verhalten betätigt." Auch hier verhalfen die psychiatrischen Gutachter der Justiz zur erfolgreichen Entledigung eines Querulanten, dies in Anwendung des (heute aufgehobenen) § 6 Nr. 1 BGB. Im Kriminalgericht Moabit, errichtet 1906, findet sich in der riesigen Eingangshalle u. a. auch eine allegorische Frauenfigur, die die "Streitsucht" symbolisiert, als verbildlichte Diagnose der entsprechenden psychiatrischen Erkrankung. Fehlen durfte natürlich auch nicht die komplementäre Allegorie der "Friedfertigkeit". 

3. NS-Zeit. 
1. Justizquerulanten.
Die Idee einer dem Strafregister angeschlossene Querulanten-Liste wurde im "Deutschen Recht" (Zentralorgan des BNSDJ) 12/1934, S. 293, zurückgewiesen, stattdessen könne ein erfahrener Richter dem Querulanten eröffnen, daß er keinen weiteren Bescheid erhalten werden, wenn er nicht sachlich Neues vorbringe. Der Münsteraner LG-Präsident Dr. Münster schloß sich dieser Haltung an und zeigte zum einen Verständnis für Volksgenossen, die einen Fehlspruch, die leider auch vorkämen, nicht hinnehmen könnten, zum anderen teilte er die folgende Erfahrung mit: 
"Einen gewissen Erfolg haben nach meinen Erfahrungen auch mündliche Besprechungen mit dem Quengler; hört man ihn geduldig an - gewiß bisweilen eine Nervenprobe - und setzt ihm dann mit ruhiger Freundlichkeit die Sach- und Rechtslage auseinander, so darf man eines gewissen Eindrucks auf den Quengler gewiß sein." (DRiZ 1934, 227)

Die Unschädlichmachung von lästigen Justizquerulanten mittels psychiatrischer Begutachtung (wie sie heute praktiziert wird) wurde 
in der NS-Zeit erstaunlicherweise (soweit ersichtlich) nicht diskutiert. Für pathologischen Querulantenwahn blieb es bei der Entmündigung (Münster, Querulantentum, DRiZ 1034, 226f). V.d. Heydt, geprägt durch seine Gutachtertätigkeit in der NS-Zeit, plädierte noch 1952 (aaO., S. 64ff) für die Querulanten-Entmündigung gem. § 6 Abs.1 BGB a.F. "zum Schutze der Allgemeinheit"!

2. Politisierung von (Behörden- )Querulanten
Weitergehend waren jedoch Dietrichs Verbesserungsvorschläge. So unterstützte er die Denkschrift "Nationalsozialistisches Strafrecht" des preuß. Justizministers, wo es hieß: "Strafbar macht sich, wer nach Erschöpfung der zulässigen Rechtsbehelfe trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht abläßt, die Behörden mit offenbar grundlosen Beschwerden und Anträgen zu belästigen" und befürwortete (!) vorab die Schutzhaft gegen "Quengler", die "vielfach zermürbend" wirke, jedoch "auf keinen Fall" Strafe sei (DJZ 1934, 452). Derselbe Heinz Dietrich veröffentlichte 1973 sein Buch "Querulanten" (vergriffen), nach Faust  d a s  Standardwerk!

Entsprechend finden sich ab 1933 in den Archiven zunächst Fälle von Schutzhaftbefehlen wegen Störens durch ewiges Querulieren und Meckern in der Öffentlichkeit oder bei Behörden - Beispiele: 

- In einem frühen Fall kam ein Mann wegen (einfältigen) Schimpfens im Gasthaus 1933 vier Wochen in Schutzhaft, wurde dann aber doch entlassen. Nachdem dieser "politische Querulant" 1936 erneut einige Wochen in Schutzhaft kam, nannte er 1937 "zwei Amtswalter der NSV Spitzbuben, weil ihm eine Unterstützung versagt worden war" (Bericht der Kriminalpolizei Aschaffenburg vom 30.8.1938 an die Gestapo Würzburg). 

- Ein weiteres Beispiel nennt Dietrich (Der Quengler, Deutsche Juristen-Zeitung, 1934, 451), wonach ein "übler Quengler von der zuständigen Behörde in Schutzhaft genommen war. Er hatte starrköpfig und eigensinnig in zahllosen Eingaben gegen ein gemeinnütziges Unternehmen Stellung genommen.

- Für Schutzhaftverhängung reichte es für Georg Schüll, daß dieser in einem Königsberger Gasthaus politische Gespräche mit Kritik an Maßnahmen der Reichsregierung führte und schließlich den Hitlergruß mit dem Satz "Leck mich am Arsch" quittierte. Schüll wurde 1936 für vier Wochen in Schutzhaft genommen und sodann für einige Monate dem KL Dachau überstellt.

Zuständig für die politischen Querulanten waren auch Sondergerichte (Beispiele). Die Sondergerichte agierten dort - zur Abschreckung - in Anwendung des Heimtückegesetzes (Lit: Dörner):
So berichtete die Swinemünder Zeitung vom 2.12.1935 über die Verurteilung des Johannes Schumacher zu drei Monaten Gefängnis durch das Sondergericht am LG Stettin, weil er in einem Lokal gegen die Regierung "gemeckert" hatte:

Gemäß Schutzhafterlaß vom 1.8.1936 war die bayrischen Polizei befugt, u.a. Querulanten jederzeit in "Schutzhaft" zu nehmen, denn Nörgler, Miesmacher und Querulanten galten als asozial. So wurde etwa Helmut Schmidt 1936 als "Nörgler"  aus der Marine-Hitlerjugend wegen zu flotter Sprüche  suspendiert. 
Nachdem "notorische Querulanten" als geistig 'entartet' galten, kam auch eine Unterbringung von "Querulanten, Psychopathen und gemeingefährlichen Geisteskranken" in Heil- und Pflegeanstalten infrage (Allgemeine Richtlinien bei Verhängung von Schutzhaft der Bayerischen Politischen Polizei vom 1. August 1936). Bekannt wurde der Fall des "Ernst P", der u.a. durch systemkritische Karikaturen aufgefallen war und 1943 als sog. Querulant psychiatrisiert und 1945 in Hadamar ermordet wurde.  

Bereits Anfang 1936, wurde der Querulant als Untertyp des sog. Asozialen zum Schutze der Volksgemeinschaft als bewahrungsbedürftig angesehen, siehe den Berliner Entwurf zum Bewahrungsgesetz (Willing, Das Bewahrungsgesetz, 2003, 160). Und noch im letzten der Entwürfe v. 17.3.1944) zum Gemeinschaftsfremdengesetz wird auch als gemeinschaftsfremd definiert, wer aus "Unverträglichkeit oder Streitlust den Frieden der Allgemeinheit hartnäckig stört" (Willing, 354, 356; Dokumente des Verbrechens, Bd.1, 1993, S. 235). Nahe Verwandte dieser sogenannten 'Störenfriede' (die zur Gruppe der "Arbeitsscheuen und Liederlichen" gerechnet wurden, s. Gesetzentwurf vom 9.8.1943) wären hiernach Justizquerulanten, nämlich als Störenfriede der Institution Gerichtsbarkeit.

Am 25. Januar 1938 verfügte das Reichsministerium des Innern, daß Schutzhaft ausschließlich von der Gestapo angeordnet werden durfte und die Schutzhaft grundsätzlich in den staatlichen Konzentrationslagern zu vollstrecken sei. Damit endete die Zuständigkeit der Polizei, die Schutzhaft im wesentlichen als Erziehungsmaßnahme, d. h. zur Abschreckung, betrachtet hatte. 

Nach Kriegsausbruch wurde härter durchgegriffen. So gab es etwa eine Anordnung der Gestapo in Hannover vom 9.9.1939 zur Bearbeitung von "staatsfeindlichen Äußerungen und Meckereien". 1940 richtete die Gestapo sog. "Arbeitserziehungslager" ein, in die auch Querulanten kommen konnten - wenn's für's KZ nicht reichte.

Als Alternative hatte der NS-Staat bereits am 24.11.1933 den § 42b StGB eingeführt. Dem entsprechend verfügte des RG am 12.7.1938 die Unterbringung einer Frau wegen "Gefährdung der Sicherheit der Rechtspflege" in einer Heil- oder Pflegeanstalt, nachdem diese beleidigende und verleumdende Eingaben bei Behörden, d. h. bei Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten, angebracht und diese Personen bei Kreisleitungen und Dienststellen der NSDAP bloßgestellt hatte.

In der Wehrmacht bestand die Gefahr, wegen Zersetzung der Wehrkraft kriegsgerichtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, siehe den Dönitz'schen "Erlaß gegen Kritiksucht und Meckerei", in: Haase, Gefahr für die Manneszucht, 1996, 292

Spezifische Kodifikationen gegen Rechtsquerulanten hatte die "Deutsche Rechtsfront" des Dritten Reiches indes nicht mehr entwickeln können - dazu reichte die Zeit nicht. Hinsichtlich des Verfahrensrechts machte allein Pohle (Zur Behandlung der Eingaben von Querulanten an die Gerichte; MSchrKrim 1933, 589) einen Vorschlag: "Die Entwicklung der Rechtsordnung ging in letzter Zeit immer dahin, das richterliche Ermessen zu erweitern. ... Deshalb wird man auch hier gegen eine neue 'Kautschukbestimmung' ('offenbar ungerechtfertigt') keine ernsten Bedenken erheben können." Pohle sprach sich i. ü. dafür aus, das Strafregister zu einer Sammelstelle für sämtliche Nachrichten über Querulanten auszugestalten."  

hierzu: Wie Rüthers in seiner Habilitationsschrift nachwies, gelangte die NS-Justiz durch Erweiterung und Auslegung der Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe zu den gewünschten Ergebnissen (Bernd Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, 1968). Rüthers kommt zu dem Ergebnis, dass eine wertfreie, also objektive Justiz nicht existiere. Das Recht sei eine durch und durch werthaltige, von den weltanschaulichen Vorverständnissen der Normsetzer und Normanwender (=Richter) beeinflusste Kategorie. Auf der Hand liegt, daß dies insbesondere auf den Komplex "Prozeßfähigkeit" zutrifft! 

Theoretisch hätten von anderer Seite, nämlich der Kriminalbiologie, Gefahren für Querulanten lauern können: So wurden von Rassenhygienikern Querulanten gelegentlich zu den "gemeinschaftsunfähigen" Asozialen gezählt3; ob, wie gelegentlich behauptet wird, an Querulanten auch Sterilisierungen exekutiert wurden, ist wohl eher zu bezweifeln; wenn überhaupt, dann geschah dies wohl nur bei gleichzeitigem Vorliegen schwerer Psychopathien. Allerdings gab es durchaus Regelungsvorstellungen zwecks "Ausschaltung der Asozialen von der Fortpflanzung" durch Sterilisation. Diese Vorhaben scheiterten jedoch, weil Asozialität schwerlich als Erbübel gelten konnte (A. Rickmann, S. 208-213). Querulantenwahn führte demgemäß auch nur dann zur Sterilisation, wenn er auf endogener Grundlage, also als ein Symptom der endogenen Psychose gelten konnte. Reaktiv-psychopathische Wahnbildungen bei intellektuell vollwertigen Personen fielen nicht unter das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" (Luxenburger, Paranoia und Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, Der Erbarzt Nr. 3, 13.8.1934): Die vielfach behauptete (s.n. Bloegi) Zurechnung von Querulanten unter die Kategorie der Erbkranken ist also, jedenfalls nach Gesetzeslage, falsch4

Allerdings könnte es ab 1939, so bei Rickmann (S. 208) nachzulesen, also nach Kriegbeginn, gelegentlich zu Sterilisationsbeschlüssen wegen "Unerwünschtheit für die Volksgemeinschaft" gekommen sein, denn es bestand seinerzeit breiter Konsens darüber, daß Asozialität ererbt und folglich auch vererblich sei. Das Phänomen sog. 'Meckerer' spielte i. Ü. in allen NS-zeitlichen Diskussionen über Asozialität eine periphere Rolle. Wenn Wikimannia  (in: Dinger /Koch, Querulanz in Gericht und Verwaltung, 1991, S. 21Zier zitiert, so ist auch dies nur sehr bedingt richtig: Das Gemeinschaftsfremden-Gesetz trat nämlich nie in Kraft, tatsächlich blieb es bei verschiedenen Entwürfen. Gleichwohl gibt es Berichte, nach denen wilde Einweisungen von sog. "Meckerern" ins KZ bereits  v o r  Kriegsbeginn vorkamen, wobei es jeweils um politisch verstandene Meckereien ging. Die Begrifflichkeit von 'Meckerer', 'Miesmacher' und 'Kritikaster' fand im NS-Regime nicht im medizinisch-psychiatrischen (wie die des 'Querulanten'), sondern im politisch-propagandistischen Kontext Verwendung. In den Handbüchern über die Aufgaben der politischen Polizei erscheint der Begriff des " böswilligen Nörglers" bzw des "kleinen" und "großen" Meckerers als staatsgefährdende Gefahrenquelle, die ggf. nach dem Heintückegesetz strafbar sei (Schlierbach, Die politische Polizei in Preußen, 1938, 75f, Anm. 335). Die Quellenlage über konkrete Fälle von Verurteilungen von (politische verstandenen) 'Meckerern' ist jedoch dünn. 

Die hier diskutierte aktuelle Psychiatrisierung rechtsuchender Bürger durch Vertreter des Justizapparates stellt dem gegenüber eine weit perfidere Variante von Staatsterror dar, denn solange unmittelbare Rechtsmittel fehlen, gilt manchen Anwendern des § 56 ZPO: der Zweck heiligt die Mittel. 


4. DDR.
Vorausschickend sollte man sich die unterschiedliche gesellschaftspolitische Rolle des Richters in der Ex-DDR vergegenwärtigen: Dieser hatte von der prinzipiellen Identität des Einzel- und des Allgemeininteresses auszugehen. Folglich zielt er zunächst auf Einigung der Streitparteien: Erziehung durch Überzeugung. Klappt es mit der "eigenverantwortlichen Konfliktlösung" nicht, kommt es zum Zwang durch Urteil (Jauernig, Materielles Recht und Prozeßrecht. JuS 1971, 329 (333)).

Die DDR suchte sich dem entsprechend bewußt von der bürgerlichen Art der Querulantenbehandlung abzusetzen und war um eine grundsätzlich positive Deutung der Beschwerde als Mittel demokratischer Mitbestimmung und Kontrolle bemüht. Urheber sog. 'Eingaben' sollten von den Behörden "persönlich" angesprochen werden, nachdem die Verwaltungsgerichtsbarkeit abgeschafft worden war (Felix Mühlberg, Informelle Konfliktbewältigung, Diss. Chemnitz 1999, 83, 86, 88, 96). 

Diese - vordergründig gesehen - positive Sichtweise bedarf allerdings des ergänzenden Hinweises auf die Perfidie der Stasi-Methode der Zersetzung der Seele mittels Psychologie und Psychiatrie (Klaus Behnke/Jürgen Fuchs (Hg.): Zersetzung der Seele, 1995), die  -  wie in der NS-Diktatur und vergleichbar den Zwangsbehandlungen in der Sowjetunion5 - gegen politische Gegner und Dissidenten eingesetzt wurden. Vermutlich dürften 'echte' Querulanten gemäß der Methodik der 'Gesellschaftsgerichte', durch entsprechend beauftragte Genossen psychisch "behandelt" worden sein. Darüber hinaus leistete die DDR-Psychiatrie Judasdienste in Fällen politischen Protestes (Fachjargon für den politische Meckerer: "Diversant"), so im Falle des Dietrich Koch6, der sich als Betroffener gegen die Weißwaschung des Systems wendet. Als Täter wurde Dr. Dr. Horst Böttger bekannt. Berichtet wird auch von der sehr allgemein gehaltenen Kategorie der "Unzufriedenen und Nörgler" bei der Staatssicherheit (Stasi). Wer hartnäckig auszureisen begehrte, wie Waltraud Krüger, konnte psychiatrisiert werden. Der Magdeburger Kreisarzt Dr. med. Zimmermann schrieb ihr am 26.6.1974: 


"Durch Ihre seit Wochen auffällige Verhaltensweise ergab sich der Verdacht auf das Vorliegen einer seelischen Störung.
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Es folgte die Einweisung in die 'Geschlossene'. 
(Krüger, Ausreiseantrag - Sie nannten mich Nervensäge, 1989, S. 81ff) 


Für das weitere Schicksal ehemaliger Diversanten im Rechtsstaat BRD steht z.B. Peter Trawiel, siehe nur
dessen Prozeßfähigkeit seitens der Stadt Halle infrage gestellt wurde. 


5. Zur aktuellen Situation.
Vor dem Hintergrund der NS-Doktrin 
"Du bist nichts, dein Volk ist alles" installierte das Grundgesetz die Grundrechte des einzelnen Menschen als Abwehrrechte gegen den Staat, angeführt von Art. 1 GG (die Würde des Menschen ist unantastbar - garantiert durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG). 

Davon ableitbar ist u. a. die Verpflichtung jedes Gerichtes, die einfachgesetzlichen Vorschriften verfassungskonform auszulegen. Dies gilt in besonderem Maße für diejenigen Vorschriften, die, wie die §§ 51 ff ZPO massivste Eingriffe in Menschenwürde mittels psychiatrischer 'Exploration' ermöglichen. Die Mißbrauchsgefahr ist, nachdem die Psychiatrie auf weiten Strecken eine hermeneutische, aber keine Naturwissenschaft ist, vorliegend besonders groß, denn: Eine psychiatrische Begutachtung der Prozeßfähigkeit eines lästigen Querulanten ist die Gefahr immanent, daß dort scheinwissenschaftliche Begriffe zur Anwendung kommen, die von typologischen Klassifizierungen a la Kurt Schneider abgeleitet und immer wieder abgeschrieben wurden und werden. In wohl kaum einer anderen Disziplin ist das Ergebnis dermaßen personabhängig wie hier, dies offenbarte jüngst der Fall Mollath in erschreckendem Ausmaß, und zwar auf beiden Ebenen, Justiz und Psychiatrie.

Natürlich gibt es auch und gerade im Lande der höchsten Richterdichte Rechtsmißbrauch und pathologisches Prozessieren. Solche Personen suchen regelrecht Streit. Ein Berliner Rechtsanwalt diagnostizierte dementsprechend ein neues Leiden: "Kampfquerulatorik". Rupert Gaderer hält Vorträge über "Querulantologie"- eine neue, von ihm aus der Taufe gehobene Wissenschaft. Es gibt naturgemäß aber auch Fälle, in denen der hartnäckige Kampf ums Recht durchaus zum Unrecht im rechten Verhältnis steht. Bereits aus diesem Grunde kann bloße Quantität, also etwa die Zahl der Aktenzeichen, als Indiz für Prozeßunfähigkeit niemals ausreichen. Vor allem, und dies kann nicht oft genug betont werden, trifft zwar zu: bezeichnend für den genuinen Querulanten ist, "dass er den eigenen Beitrag am Zustandekommen des Konflikts vernachlässigt" (Rasch/Konrad, Forensische Psychiatrie, 2004, 299). Regelmäßig wird jedoch der Anteil des Gegenparts, also der Justiz, aussen vor gelassen. Grund ist die geringe Neigung der Justizjuristen zur Selbstreinigung plus ihr alles dominierender Corpsgeist. Wie heißt es so schön: Die Mauern der Justiz sind stärker. Daher gilt: "queruliert wird immer von unten nach oben". 

Entlarvend für das System war, daß Exponenten der sog. Spaßguerilla, Fritz Teufel und Dieter Kunzelmann, als klassische, wenn auch satirisch gewandete Querulanten psychiatrisch untersucht werden sollten. Sie erfüllten nahezu alle Kriterien von Querulanten: hochsensibles Rechtsempfinden, auffälliges Verhalten ("Art und Weise"), Produktion von Gerichtsverhandlungen in Permanenz. Umso erstaunlicher ist es, daß sie von keiner Seite jemals als Querulanten etikettiert wurden, wohl deshalb nicht, weil sie den Schutz der Gruppierung Gleichgesinnter sowie der (Print-)Öffentlichkeit genossen. In einigen Fällen ordneten Gerichte zwar eine psychiatrische8 Untersuchung an; tatsächlich kam es aber wohl nur zu einer einzigen Begutachtung. Bereits die bloße Anordnung der psychiatrischen Untersuchung der beiden ausgewählten Bartträger Teufel und Langhans war Anlaß für bissige Kritik der Presse, siehe etwa Rolf Lamprecht in der Zeit vom 6.10.1967. Das System hatte nicht adäquat mit Humor bzw. Satire-Verständnis zu reagieren vermocht, sondern mit ernsthaftem Unverstand. Und Fritz Teufel schrieb Rechtsgeschichte, als er den Hinweis, sich zu erheben, wie folgt kommentierte: "Wenn's der Wahrheitsfindung dient", dies als eine gelungene Persiflage einer vorausgegangenen Äußerung des Richters. Weitere Dialoge hierRudi Dutschke hingegen, geadelt durch das frühe Interesse bekannter (Links-) Intellektueller, wurde, soweit bekannt, niemals zum Untersuchungsobjekt von Psychiatern. Anderes galt für RAF-Mitglieder im Knast, so etwa Christian Klar (Sohn des einstmaligen Vizepräsidenten des Oberschulamts Karlsruhe), denn hier ging es um die sog. Gefährlichkeitsprognose. 

Für den Normalbetrieb 'störende' Politiker erfand der Cicero jüngst den respektheischenden Begriff "Querulator", dies u.a. für Ströbele, der sich, ausweislich seiner Wahlplakate, durchaus in dieser Rolle gefallen dürfte, Beipiele: 


Bei Querulanten geht es im Grunde um ähnliches wie bei einer Gefährlichkeitsprognose, nämlich um die Grenzziehung bezüglich Zumutbarkeitfür die Institution Gerichtsbarkeit. Die Frage lautet also nicht: wie hochgradig ist die Persönlichkeitsstörung, sondern: wurde die Grenze des Zumutbaren überschritten
Das "jurakontor" offeriert eine griffige, gleichwohl billige Definition des "echten" Querulanten, "der grundsätzlich nur "meckern" will und  gegen alles etwas hat", und: "Einen echten Querulanten erkennt man daran, daß man ihn mit nichts zufrieden stellen kann und er sich ständig neue Betätigungsfelder sucht." Sodann werden juristische Wege beschrieben, wie man den Querulanten kaltstellen könnte: - https://www.google.de/search?q=jurakontor+querulant&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr,ssl&ei=_XF_V_rlBYL8UuGKtdgM



Von "Psychiatrisierung" kann man wohl nur dann sprechen, wenn nicht auch in hinreichendem Umfang die Interaktion mit in den Blick genommen wird, also auch das Interaktions-Verhalten, die Motive und Erwartungen aufgrund des eigenen Erfahrungshorizontes und den daraus resultierenden Wertungen seitens des staatlichen Apparates - und hierzu gehört neben dem Richter auch der psychiatrische Gutachter selbst - gegenüber dem Probanden. Peters spricht von Reaktion und Wechselspiel (Karl Peters, Reaktion und Wechselspiel, in: Recht und Rechtsbesinnung, GS für Küchenhoff, 1987, 457-469). 

Die Gegenposition liefert Henning Saß, wenn er schreibt: "Ausdrücklich sei an dieser Stelle betont, daß es sich bei diesen Aussagen um psychologisch-psychopathologische Gesichtspunkte handelt und nicht um eine Darstellung aus rechtlicher Sicht." (Saß in: Frank Schneider, Positionen der Psychiatrie, 2012, 282). 
Saß vertritt den Standpunkt, daß das Verhalten des Exploranden, Streitinhalt und der Behandlung durch die Gerichte nicht bewertet werden könne oder gar müsse. Eine derartige Position mag noch immer in der Tradition der deutsch-autoritären Psychiatrie stehen, sie ist jedoch nicht mehr verfassungskonform, denn sie mißachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Recht zum Gegenschlag und allgemein das Recht der Persönlichkeitsentfaltung, das erst durch das Mißbrauchsverbot begrenzt wird. 

Saß sollte sich einmal vor Augen halten, was Metzger bereits 1918 schrieb und was bis heute - wenn auch unausgesprochen - gilt: Nämlich, "daß schon in dem Begriff der Wahnidee selbst selbst Wertungsmomente enthalten sind, die Grenzziehung zwischen gesund und krank nur unter Zuhilfenahme von Interessenabwägungen erfolgen kann ...  Der ganzer Paranoiabegriff hängt letzthin an einem sozialen Werturteil." (Edmund Metzger, Der psychiatrische Sachverständige im Prozeß, 1918, 106). Saß möchte diese Wahrheit umschiffen, er entlarvt sich jedoch selbst, wenn er die Kurt-Schneider-Formel (siehe unter Exkurs: Kurt Schneider) in verkleideter Weise rezipiert: Eine Persönlichkeitsstörung liege dann vor, wenn durch Ausprägungsgrad "erhebliche subjektive Beschwerden und/oder nachhaltige Beeinträchtigungen der sozialen Anpassung" entstünden (Saß in: Frank Schneider, Entwicklungen der Psychiatrie, 2006, 397).  

Hinzu kommt: "Es ist stets eine Ermessensfrage, welche Außenkriterien man für geeignet hält..." (Degkwitz, s. Anm. 4, S. 6). Je nach Beschaffenheit eines sog. Querulanten und seiner Thematik können die Außenkriterien (wie z. B. Anzahl der Gerichtseingaben) gegenüber den (streng medizinischen) Innenkriterien in den Vordergrund treten - dann jedenfalls muß man von Psychiatrisierung sprechen, spätestens dann bewegen wir uns in politischen Dimensionen.

Wirklich lästig fallen der Justiz, und dies gar nicht selten, gerade Rechtskundige. Bei querulatorischen Juristen gestaltet sich die Psychiatrisierung dann schwierig (und die Medizin muß passen), wenn die Querelen lege artis erfolgten, wie z. B. die des Dr. jur. Hans-Jürgen Hausmann  oder des Rechtsanwalts Friedrich SchmidtAuch Anwälte sind es, die das Bundesverfassungsgericht mit Bagatellsachen belästigen: Zuck teilt in der FAZ den Fall eines querulatorischen Rechtsanwalts mit, der 1182 Seiten wegen eines Bußgelds von 175 Euro an das Bundesverfassungsgericht geschrieben hatte.
Aus der Sicht bundesdeutscher staatlicher Institutionen ist sicherlich auch ein Menschenrechtsanwalt wie David Schneider-Addae-Mensah, der laufend strukturelle Mißstände aufgreift, ein Querulant, nicht zuletzt wegen seines Kampfs für Drehgenehmigungen in Gerichten. Nach eigener Bekundung führt David S.-A.-M. einen Kampf gegen die "Angst des Systems". S.-A.-M. scheute sich nicht, Strafantrag gegen die Bundesjustizministerin in Sachen Zwangsbehandlung zu stellen. Würde dieser Menschenrechtsanwalt psychiatrisch begutachtet, würde sich folgende "Diagnose" aufdrängen: sensitive Persönlichkeitsstörung (für Nedopil zählt Kretschmer noch immer zum 'besten Wissen' ... ).
 Als weiteres Beispiel für konfligierende Juristen sei auch noch auf 

Wolfgang Schrammen hingewiesen.


Ein Pendant findet sich bei Strafverteidigern in Gestalt der viel diskutierten sog. Konfliktverteidigung, worunter rechtsmißbräuchliche Verteidigungsstrategien verstanden werden. Die Gerichtspraxis zeigt allerdings, daß es wenig hilfreich ist, auf den "favor judicis" (Gunst des Richters) zu setzen, wenn dieser offensichtlich voreingestellt oder befangen ist. Dann kann nur, wenn überhaupt, "Konfliktverteidigung" helfen, wie dies jüngst RA Schwenn im Kachelmann-Prozeß vorgeführt hat. Niemand würde auf die Idee kommen, einen solchen Verteidiger zu psychiatrisieren. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen Rechtsanwälte psychiatrisiert wurden, etwa Jürgen Schifferer/Heidelberg (s. SPIEGEL, 46/1981, s. a.: Türspalt 1/1982, S. 29: "Wer Verrückte verteidigt, ist selber verrückt!"). Die Heidelberger Justiz (mit der der Vf. einschlägige Erfahrungen machte) psychiatrisierte auch noch ein weiteres Organ der Rechtspflege: den querulatorischen Rechtsanwalt Klein (Türspalt Nr. 9, S. 61ff). Derartige Fälle sind gleichwohl selten. Obwohl es sicherlich auch querulatorische Richter gibt, klingt bei ihnen - jedenfalls offiziell - die Bezeichnung "Querulant" eher wie Lobpreisung, so z. B. bei der Würdigung Helmut Kramers (ehem. OLG-Richter) durch Ingo Müller, denn Richter selbst halten sich durchgängig für sakrosankt, weshalb sich auch kaum Nestbeschmutzer finden lassen. 

Für Normalsterbliche allerdings gilt anderes: Da heißt es etwa: "es fällt in der Rechtspraxis immer wieder auf, daß auch ursprünglich völlig gesunde und angepaßte Menschen - je nach Schwere ihres Ursprungerlebnisses - zu Querulanten werden können" (RA'in Affolter-Eijsten in der Neuen Zürcher Zeitung vom 25.10.2001). In der Fachliteratur wird hier von 'Schlüsselerlebnis' gesprochen; die Diagnose lautet: "posttraumatische Verstimmungen" (Scharfetter). 

Karl Peters hält folgendes dagegen: "Mit der Abstempelung "Querulant" lassen sich die Probleme nicht lösen. In aller Regel liegt tatsächlich ein fehlerhaftes Verhalten der angegriffenen Seite zugrunde". Peters schildert zwei tragische Fälle von falschen Verurteilungen wegen angeblicher vermögensrechtlicher Untreue, die bei den Betroffenen jahrzehntelange Verzweiflung auslöste (Karl Peters, Justiz als Schicksal, 1979, 193, 134, 141). Handelte es sich in solchen Fällen um Reaktionen von Querulanten oder eher um ein Auswuchs des sog. Perseveranz- und Schulterschlußeffektes auf Justizseite? (Schünemann in: Bierbrauer/Gottwald (Hg.), Verfahrensgerechtigkeit, 1995, 215-232)

Die Frage, inwieweit die Reaktion eines Justizunterworfenen verhältnismäßig oder aber inadäquat im Verhältnis zum Anlaß war, wird zunächst nur aus der Perspektive des Betroffenen beurteilt werden können. Auch müßte in den Blick genommen werden, inwieweit ein Prozeß der Aufschaukelung durch falsche Prozeßleitung und falsches Richterverhalten in Gang kam. Wer aber wird "oben" schon danach fragen und auf Deeskalierung hinwirken, wenn doch die Keule der Psychiatrisierung zur Verfügung steht? Daß Typisierungen wie "Spinner" oder renitenter "Querulant" (kurz: "Renitent") gängige Behördenpraxis ist, zeigte erneut der Fall Mollath.

Becher (aaO., 1986, S. 94) vertritt die wohl vorzugswürdige und v. a. verfassungskonforme Meinung, daß das Recht dem Unrecht nicht zu weichen brauche und es deshalb zu billigen sei, daß jemand, dem objektiv Unrecht geschehen ist, mit allen Mitteln um sein Recht kämpft. 

Aber auch die hartnäckige Verfolgung nur vermeintlicher Rechtsansprüche sollten erst dann als Querulanz eingestuft werden, wenn die Partei "über die Rechtslage 'gehörig' aufgeklärt worden ist" (aaO., S. 97). Diese Regularien entwickelt Becher  zwar in Bezug auf Dienstaufsichtsbeschwerden, sie dürften jedoch, mutatis mutandis, auf den Zivilprozeß übertragbar sein.

Rechtsquerulanten werden aus einem psychiatrischen, psychologischen, soziologischen, vor allem jedoch einem rechtspolitischen Blickwinkel mit Eigenschaften belegt. 

Immer wieder wird folgende Botschaft kolportiert: eine Forschungsgruppe an der Bremer Universität habe ermittelt, dass über 80 Prozent aller höchstrichterlichen Entscheidungen von Querulanten erwirkt seien. Diese Botschaft ist nicht zu verifizieren, sie dürfte in Wahrheit eine - häufig zitierte - grobe Schätzung sein und kein "Forschungsergebnis". Die Aktenanalyse Blankenburgs beim Bundesverfassungsgericht ergab für den Zeitraum 1955-1995 wesentlich geringere Zahlen: im Durchschnitt zeigten lediglich 14% aller Beschwerden eine deutliche "querulatorische" Formgebung. Untersucht wurde jedoch nicht der Inhalt, sondern Kriterien waren nurmehr ausfällige Formulierung, Gliederung und äußeres Erscheinungsbild (KJ 1998, 210).

Im Folgenden ist zwischen Anteilen der Medizin (hierPsychiatrie) und den Kategorien der Behörden (hier vor allem die Gerichte) zu unterscheiden.

Die psychiatrische Lehre erfand den sog. Querulantenwahnsinn als Krankheitsbegriff. Bereits 1948 schuf ein Amtsrichter schließlich den Rechts-(?)Begriff "Rechtswahn", dies gemünzt auch einen darauf gestützte Entmündigung eines "querulatorisch Veranlagten" Dauerklägers (BverfGE 1, 87). Die Psychologie betrachtet Querulanz meistens als Kompensation von Minderwertigkeitsgefühlen (Kurt Naef, Diss. Bern 1951, 97), Psychiater, etwa Reinhard Haller, kennen demgegenüber "selbstgerechte Querulanten", die sämtlich Narzißten sind - eine recht einseitige, weil monoperspektiv gesehen, denn natürlich kann als Querulanz mißgedeutetes Verhalten auch reaktiv induziert worden sein.

Juristen stützen sich, geht es um Krankheitswertigkeit, auf psychiatrische Lehrmeinungen. Zum Glück gibt es Richter, die humorvoll Distanz zeigen, wenn es etwa heißt: "Der Gefangene ist kein Querulant, der sich mit Rechtsangelegenheiten befaßt, um sich nicht mit den Untiefen seiner Persönlichkeit auseinander setzen zu müssen..." (KG, 14.04.2010). Die Maßnahmen der Justiz reichen von Zurückweisung der Eingaben als unzulässig bis zur Pathologisierung als geschäfts- bzw. prozeßunfähig. 

Eine Pathologisierung kann auch in Anwendung des § 20 bzw. 21 StGB erfolgen im Falle eines festgestellten "Hangs zum Querulieren", vorausgesetzt, daß die Straftat (Beleidigung) in unlösbarem Zusammenhang mit dem Hang stand, siehe OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6.6.1983 (GA 1983, 473). Der Senat unterschied zunächst zwischen solchen Querulanten, bei denen das Querulieren Symptom einer Geisteskrankheit ist (Paranoia, Schizophrenie) und den nicht eigentlich kranken Querulanten. Letztere beschrieb der Senat als Typ, bei dem sich das Querulieren gemäß der damals gängigen psychiatrischen Lehre (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. 1976) "lediglich aus Charakter, Erlebnis und Milieu entwickelt hat." 

Auch heute noch sieht die klassische deutsche psychiatrische Lehre den Querulanten als Produkt von Charakter, Erlebnis und Milieu, wenn etwa Nedopil (2008, FS G. Widmaier, 928f) von Vulnerabilität (Verletzlichkeit) als Produkt von "genetischer Disposition", chronischer Belastung und akutem Stress spricht. Die neue Begrifflichkeit ist also nurmehr alter Wein im neuen Schlauch. Nedopil verläßt die klassische deutsche Psychiatrieschule eher nicht, auch wenn er nunmehr etwa im Deeg-Gutachten vom 2.3.2000 von "prädisponierter Persönlichkeit" spricht und damit die traditionell überkommenden Begriffe wie Charakter oder gar erblich oder angeboren zu umschiffen sucht.

Nedopil führt die aktuelle Klassifikation von Störungsbildern (und damit auch: "querulatorischer Hang") auf die Stammväter Kraepelin und Kurt Schneider zurück (FS f. Widmaier, 929). Es bleibt beim Blick von oben: Die Anteile des Systems bleiben außen vor; verlangt wird Anpassung und Flexibilität. 

Die Rechtssprechung hat dem Richter Indikatoren (juristisch: Tatbestandsmerkmale, Fallgruppen) zur Verfügung gestellt, bei deren Vorliegen sich "Zweifel" an der Prozessfähigkeit "aufdrängen"10 könnten. Grob unterschieden werden kann zwischen quantitativen und qualitativen Indizien: 

- quantitativ: Fülle i. S. v. Langatmigkeit, Wiederholungen, Unterstreichungen, Weitschweifigkeit i. S. v. Abschweifungen; mehrfache Richterablehnungen11 und/oder Dienstaufsichtsbeschwerden. Vor allem jedoch die Unzahl anhängig gemachter Verfahren (Zahl der Aktenzeichen), dies gelegentlich sogar an mehreren Gerichten gleichzeitig. Quantität allein kann daher nicht hinreichen, hinzu muß Starrheit und Unbeweglichkeit treten wie dies in einer Schweizer BG-Entscheidung vom 2.9.1992 deutlich gemacht wurde. 
Das LSG Baden-Württemberg scheute sich nicht, einen Kläger freimütig als "Querulanten" zu bezeichnen, der eindeutige Symptome zeige und unter "Schweibwut (Graphomanie)" litte. Der Kläger, ein Landwirt, wurde zum (partiell) Prozeßunfähigen erklärt, dem kein besonderer Vertreter zu bestellen sei, siehe: LSG BW, Entscheidung vom 24.4.97 - L 10 U 3372/96; derzeit nur bei JURIS (zugänglich in Uni-Bibliotheken) einsehbar. 

- qualitativ: Situationsunangemessener Eifer, Verworrenheit in der Diktion bei mißlungener mimetische Nachahmung der Gerichtssprache und Mangel an logischer Konsistenz, rechtsmißbräuchliche Eingaben, Beleidigungen, unangermessene Vergleiche (etwa mit Nazis oder Jesus) - dies alles bei starrem, eingeengten Denken. Psychiater versuchen, eine expansive Entwicklung auszumachen: die sog. Progredienz  (bei Einengung der Wahrnehmung und gleichzeitiger Steigerung der Aktivität des Probanden), als Indiz für eine wahnhafte "querulatorische Entwicklung". 
Buchstäblich Katastrophal wirken sich Drohungen aus, die zu jahrelangen Unterbringung führen, siehe BGH 20.02.2009 in einem Fall von Morddrohungen. Der Fall wird erneut vor dem LG Göttingen verhandelt.

Kommentar:
Quantität und Qualität sind nicht immer völlig voneinander abtrennbar. Allerdings ist das Abheben allein auf quantitative Indizien fragwürdig, da es keinen effektiven Rechtsschutz gegen Richter gibt und die Justiz gewissermaßen in eigener Sache entscheidet. Schon deshalb darf bei einem sachlich und nicht unbegründet agierenden "Vielprozessierer" nicht die Prozeßfähigkeit infrage gestellt werden. 
Zum anderen, und dies ist wohl der häufigere Auslöser: Ein ignoranter und/oder voreingenommener Richter evoziert auch bei einer "normalen" Partei Aggressionen, die sich, durchaus verständlich, nicht selten in exzessiver Nutzung aller prozessualer Möglichkeiten ausdrücken. Eine solche Reaktion gilt in Strafverfahren, wie jüngst im Kachelmann-Prozess vorgeführt, durchaus als "angemessen", obwohl doch auch dort der Richter als "unbeteiligter Dritter" fungieren sollte. 

Immer sollte sich der Richter, in Bemühen um die gebotene Objektivität, der Fallvergleichung (Larenz, Methodenlehre, 1060, 220 ) befleißigen, was jedoch vor dem Hintergrund fehlender Rechtsmittel in den hier diskutierten § 56 ZPO-Zwischenverfahren nur selten geschieht. 


Letztlich entscheidend ist die Frage nach der Fähigkeit, anders handeln zu können, also die Fähigkeit oder Unfähigkeit zum "Einnehmen alternativer Perspektiven", die "mangelnder Fähigkeit zum Überstieg in andere Sehweisen", oder: ohne "Fähigkeit zur Modifikation" (OLG Frankfurt/M., B. v. 8.2.2012, Az. 1 W 5/11). Dies kann man unterschreiben. Jedoch stellt sich die Frage: kann dies das System nachweisen dadurch, daß dem Betroffenen zunächst - wie in der Schweiz - entsprechende Hinweise erteilt worden waren? Bereits das Gebot der Verhältnismäßigkeit und noch mehr das der Fairness würde dies gefordert haben. Jedes psychiatrische Gutachten, das nicht beide Seiten, also Partei- und Gerichtsverhalten, mit in den Blick nimmt, wäre schon deshalb zu verwerfen. Bei dem für deutsche Psychiater habituellen Blick "von oben" dürfte dieser Mangel ubiquitär sein und, jedenfalls in den hier im Fokus stehenden Grenzfällen, zu Fehlbewertungen führen.

Natürlich können Schriftsätze und Verhalten so offensichtlich wirr (Qualität = Indiz für Krankheit) sein, daß ein Richter auch ohne psychiatrisches Gutachten über das Vorliegen einer vermuteten Prozeßunfähigkeit entscheiden könnte, was im übrigen zulässig ist und gelegentlich auch vorkommt. Immer aber ist es die vornehmste Aufgabe des Richters und nicht eines psychiatrischen Sachverständigen, vorweg zu prüfen, "ob die vom Delinquenten erhobenen Klagen und Rechtsmittel unzulässig und unbegründet waren" (Blomeyer, ZRP 1974, 216). Peters vertritt die Meinung, daß "als erster der Jurist" zu klären habe, was sich im Verfahren zugetragen hat. Und, wichtig: Aufgabe des Richters sei es, den "Anteil der Beteiligten" herauszuarbeiten; hierzu müsse der Richter allerdings in die Rolle eines unbeteiligten Dritten schlüpfen (Peters in: Recht und Rechtsbesinnung, 1987, 460), denn Querulanz kann auch dem Wechselspiel, mithin dem Verhalten der Justiz, erwachsen. Nachdem sich die Justiz (v. a. der neuen Bundesländer) jahrelang geduldig mit Klagen der sog. 'Reichsbürger' befaßte, grenzt es an ein Wunder, daß nicht die Keule des § 56 ZPO geschwungen wurde, sondern nurmehr auf Unzulässigkeit erkannt wurde: Die Klageabweisung des FG Berlin-Brandenburg vom 1.09.2015 - 6 K 6106/15 - als unzulässig, da unsubstantiiert und absurd, zitiert eine Fülle von Begriffen, die im Normalbetrieb längst Anlaß gegeben hätten, Zweifel am Geisteszustand des/der Kläger zu hegen. Einzig denkbarer Grund ist, daß hinter den 'Reichsbürgern' eine sog. Bewegung, also eine größere Anzahl von - freilich querulierenden - Bürgern, steht. Träte eine Einzelperson dieserart querulatorisch auf, wäre diese längst pathologisiert worden!

6. Zum Mißbrauchspotential bei Richtern und Psychiatern.
Prozeßleitende Zwischenentscheidungen sind nicht beschwerdefähig. Diese fehlende Beschwerdefähigkeit gegen einen eine psychiatrische Untersuchung anordnenden Beweisbeschluß verleitet manchen Richter folglich zum Mißbrauch, der v. a. dann vorliegen kann, wenn die Bedeutung der Sache für die von "Zweifeln" überzogenen Partei nicht mit berücksichtigt wird, obwohl dessen prozessuales Verhalten einer Partei naturgemäß davon abhängt.


Die Rolle der Psychiater wird - nach wie vor - überwiegend ordnungspolitisch verstanden: es geht um den Schutz der Allgemeinheit und im besonderen um den Schutz der Institution Gerichtsbarkeit. Noch 1956 plädiert etwa v. d. Heydt für die Unterbringung von "psychopathischen Querulanten". (von der Heydt, in: Richter und Arzt, 1956, 152). Dem von Gerichten gerne zitierte Langelüddeke (Standardwerk: Gerichtliche Psychiatrie) geht es um Ansehens- und Vertrauensschutz der staatlichen Organe - Güse/Schmacke kommentieren diese Einstellung so: "im Falle der Querulanten verkommen die psychiatrischen Beurteilungsmaßstäbe zur blanken Protektion staatlicher Organe und Behörden vor Autoritätsverlust."

Nicht nur die Psychiater, die erklären, sondern auch Psychoanalytiker, die verstehen wollen, lassen im Allgemeinen die interaktionellen, systembedingten Wurzeln von "Querulanz" außer Betracht. So führt Melanie Klein die "paranoide Position" auf unbefriedigende Nahrungszuführung im Säuglingsalter ("böse Brust") zurück, als Ursache der Aggression. Zudem leidet der paranoide Querulant natürlich an einem zu kritischen Über-Ich, sein Sadismus wurzelt in seiner zu patriarchalischen Erziehung. Zusammengefaßt: den Querulanten verstehen heißt, sich mit seinem spezifischen Ödipus-Komplex auseinander zu setzen. 

Quantitativ exzessive Beschäftigung von Gerichten ist nach Meinung zweier psychiatrischer Gutachter als "Ausdruck eines starken Bedürfnisses nach Geltung und Anerkennung im Sinne der Kompensation eines primär geringen Selbstwertgefühls" zu erklären. Das Selbstwertgefühl werde dadurch gesteigert, "indem er (der Kläger) auf vermeintlicher 'Augenhöhe' mit einer Vielzahl von Gerichten und Richtern kommuniziert"12 (LSG BW v. 27.06.2014, dort Rn. 31).

Immer aber gilt: Richter und Psychiater blicken von oben: Der Querulant ist für sie Untersuchungsobjekt. 

Wenn Fiedler hofft, "daß es gelingen könnte, die Personperspektive der Persönlichkeitsstörungen in Richtung Interaktions- und Kompetenzperspektive zu verlagern" (Peter Fiedler, Persönlichkeitsstörungen, 2001, S. 554), so macht er vor der Kernfrage Halt, nämlich der Duplizität jeder Interaktions-Perspektiven. So wie im sog. Coaching die Perspektiven beider Seiten (Feedback) betrachtet werden, müßte dies auch bei der Interaktion zwischen Richter und Partei seitens des psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen geschehen. Im Klartext heißt dies: Die ursächlichen Anteile des Vorsitzenden Richters, auch als Person, für das Verhalten der Partei müßten in den Fokus genommen werden. Diese Feststellung ist so banal, wie utopisch! 

Nur sehr wenige Experten haben sich bisher mit dem Mißbrauchspotential der üblichen, einseitigen Perspektive von oben nach unten beschäftigt und den Fokus von unten, in Richtung auf die Richter und ihre Helfer, erweitert. Viel zitiert wird der Jurist Hellmer, weniger der Psychiater Nedopil13

Das Querulanten-Projekt des Rechts-Soziologen Wolfgang Kaupen konnte leider durch den frühen Tod Kaupens nicht abgeschlossen werden. Kaupens Kritik sieht Querulanten (auch) als Produkt der Interaktion zwischen Gericht und Rechtsunterworfenem. Dies mag nicht für alle Fälle von Querulanz zutreffen, sicherlich aber für nicht wenige. Kühnert (Zeit, 1991) nimmt Bezug auf Kaupens gegenperspektivistischen Ansatz. 

Anmerkung: 
Das Kaupen'sche, von der DFG geförderte Querulanten-Projekt geriet leider in falsche Hände, indem es nicht von Rechtssoziologen, sondern von Freiburger Psychologen (Uwe Koch, Andrea Dinger, Querulanz in Gericht und Verwaltung, 1991) in stark gewandelter Zielrichtung - nämlich aus dem Blickwinkel der Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte "zu Ende geführt" ( R & P 4/87, S. 127) wurde. Ausgangspunkt war vermutlich die unveröffentlichte Diplomarbeit der Johanna Zier (1985). Dementsprechend blieb es denn auch bei einer Auswertung überwiegend obrigkeitsorientierter psychiatrischer Literatur, sowie der gängigen vier Theorien über abweichendes Verhalten: Über die Mißbrauchsgefahr bis hin zur Psychiatrisierung unbequemer Rechtsuchender findet sich nichts, und schon gar keine eigene empirische Forschung. Die Rücklaufquote der an Richter und Staatsanwälte versandten Fragebögen (a.a.O., S. 74f) war so gering, daß die "Ergebnisse der Untersuchung" eher die Einstellungen der Untersucher spiegeln, was bereits für den Fragenkomplex gilt.   

In Wahrheit verließen die Psychologen also die Kaupen'sche Intention und damit den rechtssoziologisch-kritischen Ansatz. Bereits 1979 hatte Kaupen ein Seminar mit dem Thema: Sind Querulanten geisteskrank? gehalten, ein entsprechender Text wurde am 16.2.1079 im NDR gesendet und später in der Zeitschrift für Rechtssoziologie (1982, 171-179) abgedruckt. 
Symptomatisch für den Verlust der ursprünglich von Kaupen intendierten Stoßrichtung ist, daß auch die Schriften des Juristen Joachim Hellmer, und damit auch dessen vielzitierter Artikel  in der SZ vom 16/17.8.1980


unerwähnt blieben. Das "wissenschaftliche Fazit" (Koch/Dinger, S. 171-177) zielt denn auch auf den "angemessenen" Umgang von Justizpersonen mit Querulanten - die das System, wenn auch nur zum Teil, zuvor selbst erzeugt hat. Die Gutachter-Kritik bleibt beim Vorschlag stehen, eine "Kriterienliste" zwecks Überprüfung von Gutachten zu entwickeln, verbunden mit der Empfehlung, die oft eingeschalteten Psychiater in den Gesundheitsämter zu überprüfen - Gemeinplätze, die sich jeder Insider denken konnte. 

Fazit: Schade um das Kaupen'sche Projekt! Und peinlich und bedauerlich ist, daß Koch und Dinger(-Broda) Raum in der Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen Raum gegeben wurde, wobei der Titel "Querulatorisches Verhalten im Justizsystem aus Sicht betroffener Rechtssuchender" den Inhalt geradezu auf den Kopf stellt, siehe Empirische Rechtssoziologie, 2002, 251-267. Tatsächlich gezeigt wird nämlich ausschließlich der Blick "von oben" auf die Rechtsuchenden, die damit zu Rechtsunterworfenen werden. 


Die Art - also Dauer und Schwere - seelischer Schäden, die nicht nur bei politisch Verfolgten (v. Baeyer/ Häfner/Kisker, Psychiatrie der Verfolgten, 1964; s.a. die Besprechung von Niederland, Psyche 6/1966, 466-476), sondern ggf. auch durch anhaltend mangelhafte justizielle Behandlung angerichtet werden kann, wurde noch nicht beschrieben. Gleichwohl kann kann etwa ein existenzvernichtender 'Richterraub' in der Folge unrichtiger Sachbehandlung einer Streitsache anhaltende traumatische Verletzungen verursachen, die Rachewünsche wecken. Nach Reemtma ist ein Rachewunsch übrigens "kein niedriges Bedürfnis" (Jan Philipp Reemtsma, Das Recht des Opfers auf die Bestrafung des Täters - als Problem, 1999, 26). Diejenigen Gutachter, die der neurobiologisch ausgerichteten Lehre à la Kurt Schneider anhängen, werden sich gegenüber einem psychodynamischen Blickwinkel generell verschließen.

Zweifelsohne existieren also Fälle, in denen die Initialzündung auf seiten der Obrigkeit liegt. Braunbehrens z. B. schildert einen Bagatell-Fall einer 18jährigen Radfahrerin, die vor einem Stoppschild nur einen Fuß am Boden hatte und deshalb einen Strafzettel über 10 Mark erhielt. Der Fall mußte geradezu eskalieren; er endete in Erzwingungshaft (Vorgänge 74, 25).
 

Der Fall des Vf., der zu einer faktischen Enteignung (sog. 'Richterraub') führte, hätte erwarten lassen können, daß nach jedem Richterwechsel (es gab deren mehrere nach erfolgreicher Ablehnung), ganz besonders sorgfältig gearbeitet werden würde. Das Gegenteil war der Fall !  


Relativ anerkannt ist die Literatur über den politischen Mißbrauch der Psychiatrie in der DDR und der Sowjetunion, aber nur wenige Insider konstatieren, daß auch "diesseits der Linie" (Wilfried Rasch in seinem Todesjahr), also in der BRD, die Psychiatrie "offenkundig als politische Waffe" eingesetzt wurde und wird, nämlich im "heißesten Thema der forensischen Psychiatrie"  -  der Querulanz. Rasch, gestützt auf eine Untersuchung Häfners, teilt mit, daß die wichtigste Einflußgröße psychiatrischer Diagnosen der jeweilige Leiter der psychiatrischen Klinik sei (R&P 1990, 105, 106). 

Es spricht einiges dafür, daß gerade rechtstreue und integere Persönlichkeiten r
eziprok besonders vertrauensselig gegenüber der Justiz sind. Sie erwarten vom Gegenüber, noch dazu vom Richter, daß dieser ebenso korrekt ist, wie sie selbst. Geschieht dies nicht, erleben sie dies als Vertrauensbruch. In Verbindung mit einem Affektstau kann sich die typische Querulantenhaltung entwickeln. 

Dies läßt an die tragische Figur des Kleist'schen Kohlhaas denken, den Ihering als leidenschaftlichen (Dietrich, DJZ 1934, 449) Helden, Sendler  hingegen als Terroristen sah. Anachronistisch ist wohl beides, denn im Kern ging es Kleist wohl um die überzogenen Hoffnungen auf Erhörung Kohlhaasens, die zur Eskalation führten, gleichzeitig aber auch um die Schwächen der Staatsfunktionäre. Seine falschen Erwartungen und Einschätzungen der realen Machtverhältnisse, sein Mangel an strategischem Denken und Handeln, aber auch sein immer wieder aufkommendes Vertrauen in die Seriosität staatlicher Funktionäre führten bei Kohlhaas ins Desaster. 

Man kann darüber streiten, ob es mangelnde Erfahrung bzw. Naivität war, wenn Kohlhaas so erstaunlich lange immer wieder Vertrauen schöpfte. Nach der Kleist'schen Darstellung Kohlhaasens ähnelte dieser so manchem modernen Justiz-Querulanten, der als integere, rechtstreue Person zu naiv von sich auf andere schließt und sich schwer tut, davon abzulassen. Ursache seine Verbissenheit kann ebenso seine eigenen Unbeweglichkeit sein, als auch die seiner Gegenspieler. 

Die politische Dimension des historischen Hans Kohlhase wurde selten vor der historischen Situation beleuchtet, wie dies Kurt Neheimer (Der Mann, der Michael Kohlhaas wurde, Berlin 1979) unternahm, nachdem er Quellen, die Kleist unbekannt waren, einbezog, siehe dazu: Friedrichshainer Geschichtsverein

Adolf Fink (Michael Kohlhaas - ein noch anhängiger Prozeß, in: Rechtsgeschichte als Kulturgeschichte 1976, 37-108stellte die Frage nach einer Geisteskrankheit. Er zitierte diesbezüglich das Urteil von Geyer: "querulatorische Reaktion eines Geistesgesunden", sowie von Büttner, der die Diagnose 'Paranoiker' ablehnte, weil Kohlhaas immer wieder Vernunft und Einsicht, Scham und Würde zeigte, also typische Ausschlußkriterien. Die Figur des Kleist'schen Kohlhaas wird also auch weiterhin Stoff sowohl für politische als auch medizinisch-psychiatrische Interpretationen liefern.
Ein moderneres Beispiel eines Kohlhaasen - hier mit NS-geschichtlicher Anknüpfung - stellt der Fall des Nervenarztes Dr. Elmar Herterich dar, der es Gerhard Mauz wert war, Herterich 1964 in Schweden zu besuchen: "ICH BIN EIN DEUTSCHER; NUR ZU SEHR". Im Umfeld Würzburgs, dem Ausgangspunkt des Geschehens, wurde Herterich zum modernen Michael Kohlhaas, der zwar nicht auf dem Rad den Tod fand, jedoch in die Emigration getrieben wurde. Zur Vorgeschichte ZEIT-Online 1962
siehe SPIEGEL 11/1963 und ND Zur Nachwirkung Otto Köhler, "Würzburg, dein Lied will ich singen". Herterichs Glück war es, erfolgreich Material über die NS-Vergangenheit der mit ihm befaßten 'Rechtswahrer', darunter der Präsident Schiedermair, zutage gefördert zu haben. Damit zum Helden zu avancieren war nicht schwer. Gerhard Mauz jedenfalls wies sich als Kenner der Typik des Queruanten aus: "dies war der Augenblick, in dem deer Funke übersprang" / "mustergültig geordnete Akten" / "jede ärztliche Tätigkeit hatte er eingestellt" /  eine Flut von Klagen Herterichs wegen  Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung - usw. usw. (SPIEGEL 39/1964, S. 54, 57).

Gefangenen im Strafvollzug befinden sich in einer extremen Sondersituation. Allgemein gilt: Je geringer die Kontrolle, desto größer der schikanöse Machtmißbrauch seitens der Gefängnisverwaltung. Und ebenso natürlich ist dann das reaktive Pochen der Gefangenen auf ihre Minimalrechte, die dann schnell zu Querulanten werden. Eigentlich müßte es - im Sinne des Resozialisierungsauftrags - ganz besonders korrekt-rechtstaatlich im Knast zugehen, gerade auch in der Behandlung von Eingaben und Beschwerden der Gefangenen. Das Gegenteil scheint jedoch der Fall zu sein, siehe die Einzelfallschilderungen von RA'in Sonja Vack, KLEINES SCHWARZBUCH STRAFVOLLZUG, 1992. (Wie überall, so müßte auch im Knast als Maßstab die Verhältnismäßigkeit gelten. Für einen Gefangenen kann aber Radiohören oder eine Schreibmaschine von weit größerer Bedeutung sein, als für einen in Freiheit Lebenden.)   

Das Querulantenthema wird im deutschen Sprachraum immer wieder behandelt, siehe etwa Kühnert in der ZEIT oder Richard Herdings Querulanten-Projekte, mit dem 'TAZ-Redakteur Helmut Höge und anderen im Schlepptau, sowie den bereits genannten Gaderer: Kennzeichen sind: nicht belegte Zahlen und Quellen bei zumeist höchst oberflächlicher Recherche. Beispiele:


Anmerkung: 
Immer wieder auffallend: Die Begriffe bleiben unklar, es wird - unverstanden - abgeschrieben. Die Journalisten halten Justiz-Querulanz fälschlich für ein psychologisches Thema - tatsächlich jedoch werden ausschließlich Psychiater mit Begutachtungen beauftragt. Diesem Mißverstehen zugrunde liegt die Unkenntnis der grundlegenden Unterscheidung der Begriffe "krankhaft" (medizinisch) und "krankheitswertig" (juristisch).


Alle Jahre wieder finden Tagungen über die Frage des Umganges14 mit Querulanten statt, so etwa 

- Fachtagung Merzing 27./28.Mai 2010 ("professionelles Querulantenmanagement")
- am 25.5. - 28.5.2010 in Wustrau
- am 23.5.- 26-5.2011 in Wustrau ("Der Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten und aggressiven Personen und Einschätzung von Drohverhalten")
- am 6.2.2012 in Dresden (für Richter und StA - bei hohem Teilnehmerineresse!)
- am 22.3.2012 in Königsfelden (CH)  http://www.ganglion.ch/pdf/ga_1312_davatz.pdf
- 29.5. - 2.6.2012 in Wustrau ("Der Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten und Einschätzung von Drohverhalten")
- am 26.- 28.11.2012 in Erlangen (Lebenshilfe)
- am 23.11.2012 Diskussion in Berlin (ICI - Berlin)
am 8.04.2013 - 02.05.2013 für Richter in Wustrau 
- am 24.6. - 26.6.2013 Spiegelsberge/Halberstadt
- am 28.November Prof. Dr. Michael Lindemann: Pathologischer Rechtsmissbrauch oder verdienstvoller „Kampf um’s Recht“? Zum Umgang des Rechtssystems mit „querulatorischen“ Eingaben (Ringvorlesung Uni Augsburg im WS 2013/14 - file:///C:/Users/das/Downloads/Flyer%20(5).pdf
- am 22. - 24. Mai 2014 "Entgrenzung des Wahnsinns" in Berlin
- am 25.5. - 28.5.2014 in Wustrau („Der Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten und Einschätzung von Drohverhalten“) 
- am 11.5.2015 in Olten (Schweiz) - Institut Psychologie & Bedrohungsmanagement (Darmstadt)
- am 18-21.5.2015 gleiches in Wustrau

Selbstredend werden Querulanten auch an den Hochschulen für Verwaltung thematisiert, pars pro toto siehe die VHVR Berlin.


 
Experten für Querulanz, wen wundert's, gibt es gerade auch in der Schweiz, in der noch 1951 vom "Entmündigungsbedürftigkeit der Querulanten zum Schutze Anderer" (wenn auch ablehnend) gesprochen wurde (Naef, Die Entmündigung von Geisteskranken, Diss. Bern 1951, 97, Aschwanden, Die Behandlung des Querulanten im Zivilprozess, Diss. Zürich 1978, 65ff). 
Überhaupt existiert in der (vermeintlich) NZ-unbelasteten Schweiz, siehe nur die dortige

  Veröffentlichung (Kommentar) von Thomas Huonker zur Sterilisationspraxis  (Text) in der Schweiz, weit weniger Scheu, Bürger von Amts wegen als 'psychopathische Querulanten' zu bezeichnen, wobei die Gerichte sich der Zitierung einschlägiger psychiatrischer Lehrbücher befleißigen.


Wenn Thomas Knecht in der Tradition des Jakob Wyrsch von "Grenzgängern zwischen Rechtspflege und Psychiatrie" spricht, und sich auf die Wiedergabe der "diagnostischen Kriterien" des ICD-10 zurückzieht (etwa auf F60.0 = paranoide Persönlichkeitsstörung), sodann zur "diffenzialdiagnostischen Beurteilung" schreitet, um die Probanden in das Korsett der "ICD-10-codierbaren Klassifikationen" zu zwängen (als mildeste Form gilt die "akzentuierte Persönlichkeit mit paranoiden Zügen") und das Ganze vor die Folie der stammesgeschichtlichen Entwicklung des "neuralen Apparates" stellt, so kann man sich seiner, Knechts, Klienten nur noch erbarmen. Es erstaunt, daß der Springer-Verlag in seiner Zeitschrift "Psychopraxis" Heft 1/2013  (OriginalT. Knecht neuerlich Raum für seine Diagnose-Faustregeln zur Klassifizierung von Querulanten gab.15

Allerdings ist der Weg zum Gericht in der Schweiz, infolge des nicht existierenden Anwaltszwangs, für jedermann (daher wohl auch die vielen Querulanten) frei. Mit offensichtlich "psychopathischer Querulanz" wird auch in der Schweiz nicht viel Federlesen gemacht (Beispiel). Der Schweizer Justiz stehen allerdings neuerdings Abwehrnormen bei, so der Art. 42 BGG,  hier insbesondere Ziffer 7, sowie die Artikel 128 Abs. 3 (Ordnungsbusse) und Art. 132 Abs. 3 (mangelhafte Eingaben) der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung16, dessen 3. Abs. lautet:  "Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt". Als Beleg für restriktive Handhabung dieser Normen s. das Urteil des Obergerichts (Zürich) vom 8. Juli 2013, dort S. 7 u. 8. 

Damit "versteht es sich von selbst", daß "das gute Funktionieren der Justiz" durch Anwendung dieser beiden neuen ZPO-Normen als mildere Abwehr querulatorischer und rechtsmißbräuchlicher Eingaben in vielen Fällen ohne ein Absprechen der Prozeßfähigkeit eines lästigen Beschwerdeführers - im Klartext: ohne dessen Psychiatrisierung - auskommen kann - siehe Bundesgerichts-Urteil vom 21.Mai 2013. Die Schweizer17 Justiz scheint also bedeutend bürgerfreundlicher und weit weniger obrigkeitsstaatlich orientiert zu sein. Es wurde dort bereits 1970 in einem Urteil des Kassationshofes hervorgehoben, daß der Ausdruck Querulant im Alltagsleben - auch seitens eines Arztes (!) - dazu mißbraucht wird, um jemanden in seiner persönlichen Ehre herunterzumachen (AZ BGE 96 IV 54), was dann den Straftatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 ff) erfüllen kann. Diese Bürgerfreundlichkeit verhinderte allerdings nicht, daß aus allgemeinem Schutzinteresse vor Amokläufern über Querulanten-Datenbanken nachgedacht wurde.

Immerhin findet sich in der bundesdeutschen Rechtssprechungspraxis ein Analogon in Gestalt des Begriffes "Bescheidlosstellung" (OLG Braunschweig, B. v. 05.09.2013, 6 SchH 267/13), zu der die ZPO freilich schweigt: es handelt sich somit um ein sog. Gewohnheitsrecht. Natürlich führt eine solche Maßnahme zu Reaktionen (Beispiel). Bei aller berechtigter Kritik, etwa der Grundrechtepartei: eine Bescheidlosstellung dürfte, als milderes Mittel, in eindeutigen Fällen ("querulatorischer Neigungen") der Abstempelung zum Geisteskranken vorzuziehen sein. Die schweizer Methode des schlichten Zurückschickens unsinniger Eingaben dürfte die demokratischere sein. 

Eine Mißbrauchsgefahr der automatisierten Ankündigung der Bescheidlosstellung ist jedoch nicht von der Hand zu weisen. Ein Beispiel einer Ankündigung einer Bescheidloststellung (auch "ablegige Bearbeitung" genannt) in Gestalt von Textbausteinen lieferte das AG Tiergarten kürzlich kostenfrei an den Verfasser:
"lch bitte um Verständnis dafür,dass ich weitere Eingaben von lhnen im Rahmen der Dienstaufsicht nur noch bescheiden werde, wenn diese neue Erkenntnisse oder einen neuen Sachvortrag enthalten. 
Mit freundlichen Grüßen / Im Auftrag / Dr. Keune / Beglaubigt / Kringel / Justizbeschäftigte"

Das OLG Braunschweig statuierte die Voraussetzungen einer Bescheidlosstellung: Das Gericht hat alle Eingaben jeweils sachlich zu prüfen. Nachdem in der Sache mindestens einmal beschieden wurde, kann im Wiederholungsfalle eine Bescheidlosstellung angekündigt werden: ... daß das Gericht beabsichtigt, "weitere gleichgerichteten Eingaben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zukünftig unbeachtet zu den Akten zu nehmen". Zur Grenzziehungsproblematik äußerte sich das OLG nicht. 
Eng verwandt mit der Zurückweisung ist das Weglegen von Anträgen ohne Bearbeitung (Lindemann in: Dudek/Kaspar/Lindemann, Verantwortung, 2014, 149), dies allerdings nicht ohne vorausgegangenen Hinweis an den Anstragsteller (LG Stuttgart 5.10.1993 - 2 T 480/93). Das BVerfG  war bereits einmal mit dieser Frage befaßt: B. v. 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01 und signalisierte enge Grenzen für die Nichtbefassung. 

Inwieweit die Bezeichung "Querulant" angreifbar ist, scheint, was die Gerichte angeht, bislang nicht geklärt. Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe jedenfalls sah sich durch die Bezeichnung einer Partei als "Querulanten" seitens des Gegenanwalts nicht zu berufsrechtlichen Maßnahmen veranlaßt18. Es käme zwar ein berufsrechtlicher Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 a Abs. 3 BRAO in Betracht. Jedoch sei es zulässig, im "Kampf ums Recht" auch "ad personam" zu argumentieren, jedenfalls dann, wenn der Betroffene dazu Anlaß gegeben habe. Solange "sogar ungehöriges Verhalten" des Rechtsanwalts unterhalb der von § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO festgelegten Schwelle bliebe, müsse es hingenommen werden (zitiert nach Hartung/Holl, Rz 52 vor § 2 Berufsordnung). Andauernd kontrovers diskutiert wurde in Fachkreisen, ob die standesrechtlichen Richtlinien als Hilfe zur Auslegung des § 43a BRAO herangezogen werden dürfen.

Kommentar:
Natürlich weckt dies Fragen: Was reicht als "Anlaß" hin? und: Wer legt die Schwelle fest?  u. v. a.: nach welchen Kriterien? Hier geht es allein um Rechtsfragen - die Medizin bleibt (zunächst) außen vor. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle, in denen auch Rechtsanwälte prozessual entmündigt wurden.  Wohl kaum  handelt es sich bei Verwendung eines Schimpfwortes (hier: Querulant) um Satire, diese wäre nämlich nach Meinung des BVerG erlaubt (NJW 1989, 3148). Immerhin: Aus dem Munde eines Richters kann die Etikettierung einer Partei als 'Querulant' u. U. Befangenheit besorgen. Siehe OLG Frankfurt vom 13.8.2001.
 

7. Zur Genese von Querulanz.
Soweit ersichtlich, handelt es sich hier um eine terra incognita. Die Staatsorgane sind keine Mediziner, die zwecks Therapie Ursachenforschung betreiben müssen, sie reagieren bloß auf das tatsächlich gegebene Verhalten der Bittsteller. Wir finden eine interessante Parallele zum Querulanten allerdings in der sog. Hysterie, die früher rechtlich zu den Geisteskrankheiten zählte. Ist der Querulant mehrheitlich  männlichen Geschlechts, so finden wird die Hysterie dem  weiblichen zugeordnet (Hystera = Gebärmutter; histrio = Schauspieler), ohne allerdings als Diagnosebegriff für Männer ausgeschlossen zu sein. Hysterie des Mannes kann sich etwa in Querköpfigkeit und Rechthaberei beim Kampf um unfallbedingte Renten zeigen. Im Militärjargon sprach man von "hysterischen Nervenschwächlingen", die sich in Krankheiten hineinsteigerten. Damit werden die Unterschiede deutlich: Hysterie wird zwecks Eingliederung diagnostiziert, Querulanz zwecks Ausschluß. 

Im Zuge der feministischen Geschlechterforschung nimmt die Kritik an dieser Diagnose (F60.4 = Histrionische Persönlichkeitsstörung) verständlicherweise einen breiten Raum ein19. Entsprechende  Forschungen über die Genese des vorwiegend männlich besetzten Querulantentums hinken dem gegenüber weit hinterher. 
 
8. Aktuelle diagnostische Zuordnung.
Querulanten gelten "aus psychiatrischer Sicht" als persönlichkeits- bzw. anpassungsgestört. Gemeinhin liegt folgende Kombination an "Zügen" vor: histrionische, anakastische und paranoid-querulatorische.

Differentialdiagnostische Schwierigkeiten bereitet die Differenzierung erlebnisreaktiver Entwicklungen abnormer Persönlichkeiten von normalen erlebnisbedingten Traumata. Da die Grenzen fließend sind, stellt sich die Frage nach den Übergängen. Der Entscheidungsspielraum ist verständlicherweise groß und öffnet das Tor zur diagnostischen Willkür, wie im aktuellen Fall der "ungerechtfertigten Psychiatrisierung" (Nedopil, Obergutachten vom 2.3.2010, S. 78f) des "Querulanten"20 Martin Deeg, in dem sich Nedopil über die zeitgemäße diagnostische Einordnung von Querulanz verbreitete. Auf Seite 76 wächst, nach Nedopil, Querulanz auf dem Boden einer "praedisponierten Persönlichkeit mit einer spezifischen Vulnerabilität für Autoritätskonflikte".  Und auf Seite 71 gibt Nedopil gar eine psychoanalytische Deutung wieder: "Querulanz wurde (in) der früheren psychoanalytisch geprägten Literatur dadurch erklärt, daß sich die Betroffenen gegen den autoritären Vater auflehnen, gleichzeitig aber Angst vor diesem haben. Sie verbünden (sich) deshalb mit den väterlichen autoritären Instanzen und werden zu ihren eigenen Richtern. Sie wehren sich gleichzeitig gegen andere Autoritätsformen."  

Ansatzweise verweist Nedopil in seinem Deeg-Gutachten auf die Verstärker-Rolle der staatlichen Autoritätsträger und spricht (ohne Karl Peters als Quelle zu benennen) auf Seite 76 vom "Wechselspiel zwischen Reaktion und Gegenreaktion", um schließlich einen "konzilianten und wenig autoritären Umgangsstil mit dem Betreffenden" als "am ehesten weiterführend" anzuraten. Das schaut modern aus, ändert aber nichts daran, daß Nedopil, wie seine Kollegen auch, sein "Handwerkszeug" (eine seiner liebsten Vokabeln) auf seine Probanden richtete und bezüglich des Systems im Allgemeinen verblieb. Diese Einseitigkeit des Blickwinkels führte Nedopil bei seiner Mollath-Begutachtung zum völligen Verzicht auf Systemkritik, und, anders als im Vorgutachten des Dr. Groß im Falle Deeg, den Kollegen Leipziger völlig ungeschoren ließ (ausführlich dazu: VII. Exkurs II : Norbert Nedopil)

Vorherrschend in der deutschen Psychiatrie und der dieser Tradition nahe stehende Rechtsprechung bleibt gleichwohl der problematische Einfluß der Schneiderschen Lehre von den abnormen Persönlichkeiten, die an sich selbst leiden oder die Gesellschaft stören: Die gesellschaftspolitische Dimension der spezifisch deutsch-autoritären psychiatrischen Lehre bleibt ein Kernproblem. 

Die aktuelle Rechsprechung sieht immerhin  - wenn auch leider nur z. T.21 -  die Grenze beim Krankheitswert: Queru­lanten sind (im günstigsten Fall) nur dann geschäfts- und prozes­s­un­fähig, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer wahn­haften Verken­nung der Realität ist.

9. Querulanz in den öffentlich-rechtliche Medien
Im ganzen lieferten diese bislang ein schwaches Bild in dieser Fragestellung.
Zur Erklärung:
Vor allem anderen geht es den ÖRen um Quote. Die Lächerlichmachung engagiert-kritischer Einzelner ist populär, denn die 'kritische Masse' soll klein gehalten werden. Das statisch orientierte Staatsfernsehen zielt nicht auf Veränderung, sondern auf Besitzstandswahrung, allem voran der eigenen Institution

Beispiel für den typischen "Blick von oben" 
Eigenbeschreibung: Der Film präsentiert unterhaltsam, aber nicht unernst eine Typologie des Querulanten in Deutschland, dem Land des Michael Kohlhaas.

Kritischer Kommentar zu einer ähnlich fixierren Sendung:



Anmerkungen:
1 der Verf. hat zum bislang sehr dürftigen Wikipedia-Eintrag (unter Querulant / Prozessfähigkeit) einige Ergänzungen beisteuern dürfen.

2 zum Begriff 'sensitiv' (der auf Kretschmer zurückgeht) siehe Faust. Ein sensitiver Charakter ist angeboren, mithin allenfalls "von einem gewissen Krankheitswert" (BGH, 7.6.1966).

3 das Rassenpolitische Amt der NSDAP erläuterte dies 1942 folgendermaßen: 
"gemeinschaftsunfähig ist, wer 1. infolge verbrechericher, staatsfeindlicher und querulatorischer Neigungen fortgesetzt mit den Strafgesetzen, der Polizei und anderen Behörden in Konflikt gerät; - oder 2. wer arbeitsscheu ist ... "  (Ernst Klee, Euthanasie im NS-Staat, 1983, 357)

Quelle dieser fragwürdigen Behauptung ist: Zier, dieser in: Dinger/Koch, Querulanz in Gericht und Verwaltung, 1991, dort Seite 21. Zier wiederum nennt als Quelle: Lechler, Deutsches Ärzteblatt 70 (1940), 293 - 297. Rieckmann (S. 103) erwähnt eine „Richtlinien für die Beurteilung der Erbgesundheit“ (Zeitschrift für psychische Hygiene, Bd 14/ 1941, S. 25-30), wonach eine Sterilisation nicht erbkranker Querulanten zulässig sein sollte. Zeitgleich präsentierte Kranz 1941 den Entwurf eines „Gesetzes über die Aberkennung der völkischen Ehrenrechte zum Schutze der Volksgemeinschaft“, das als eine mögliche Maßnahme gegen „Asoziale“ die Sterilisation vorsah (Rieckmann, S. 220). Ob Erbgesundheitsgerichte tatsächlich intelligente Querulanten unter die - umstrittene - Kategorie des 'moralischen Schwachsinns' subsumierten, bzw. als „unerwünscht für die Volksgemeinschaft“ ansahen und deshalb die Zwangssterilisierung anordneten, bleibt eher zweifelhaft. 

5 siehe Bukowskijs Dokumentation: "Opposition. Eine neue Geisteskrankheit in der Sowjetunion?", dtv 1973. Neuerdings  wurde der Putin-Kritiker Michail Kossenko psychiatrisiert.

weitere Links, die Psychiatriemißbrauch in der Ex-DDR darzustellen suchen:

7der Begriff "Querulantologie" wurde von Joachim Hellmer geprägt (Der psychiatrisierte Kohlhaas.Ein Beitrag zur "Querulantologie", Fs. f. Günter Schewe, 1991,  S. 196), der diesen neuen Begriff allerdings in Anführungstriche setzte. Gaderer verwendet ihn sinngemäß ohne Anführungsstriche, als "Testballon"-Bruchstück eines "größeren Forschungsvorhabens" (S. 85; 92), mit der er sich in Szene setzt, bedauerlicherweise ohne jeden Aktualbezug sowie beschränkt auf den sog. "genuinen" Querulantentypus: der Gegentypus des naiven Justizopfers bleibt bei Gaderer vollständig, und zwar auch in der anschließenden Diskussion, außer Betracht! Charakteristisch für die literarische Wurzel des Garderer'schen Ansatzes ist das Diktum: "Der Querulant ist ein systemimmanenter Typus der Bürokratie des Rechts um 1800" - charakteristisch wegen seines verengten Blickes von oben nach unten, den er bis heute innehält, und somit neben der Sache liegt - schädlich für die hier behandelte Problematik, die sich erst bei gegenläufiger Blickrichtung ergibt! Garderer sammelt Punkte bei den Entscheidungsträgern, er liefert ein krasses Gegenbild zu Karl Peters (Justiz als Schicksal. Ein Plädoyer für "die andere Seite", 1979, dort v.a. S 192ff). 

8 Die Justiz mußte mit diesem Ansinnen kapitulieren: s. Aribert Reimann, Dieter Kunzelmann: Avantgardist, Protestler, Radikaler, 2009, S. 172.

9 Degkwitz/Siedow, Standorte der Psychiatrie Band 2, Zum umstrittenen psychiatrischen Krankheitsbegriff, 1981, S. 5

10 die Floskel daß sich Zweifel an der Prozeßfähigkeit dem Gericht regelrecht "aufdrängen" müssen, findet sich im Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess (Hg.: Jürgen Brandt), 2009. S- 486, dort gestützt auf die Entscheidung des BFH v. 09.09.2004 Az. III B 165/03, in dem als Beispiel für einen Anhaltspunkt ein "wirrer Sachvortrag" genannt wird. Nach den Erfahrungen des Verf. allerdings läuft die Praxis in den Eingangsgerichten keineswegs dermaßen restriktiv!
 
11 der "Praktiker" Wassermann beklagte die Zunahme des Querulantentums, erkannbar daran, daß "Ablehnungsgesuche zu 50 v. H. querulatorische Neigungen ihrer Verfasser" erkennen ließen (NJW 1963, 430), hier ein aktuelles Beispiel. Demgegenüber ergab eine Untersuchung von 245 Ablehnungsgesuchen, daß lediglich bei 20% aller Ablehnungen querulatorische Neigungen erkennbar waren; daneben erfolgten 10% der Ablehnungen aus taktischen Erwägungen (etwa in Verschleppungsabsicht), waren also mißbräuchlich (Ulrich Horn, Der befangene Richter, 1977, 67-73). Teplitzky schätzte den Querulantenanteil gar nur auf "höchstens 10%". Die Tatsache der enormen Erahrungsdivergenz (10 bis 50%) zeigt die Spielbreite der Grenzziehung sowie die Entscheidungserheblichkeit subjektiver Sicht.

12 Anm.: Die Rede ist vmtl. von einem entarteten, grundsätzlich normalen Streben nach einem 'erfüllten Leben'. 

13 siehe unter Fall Mollath:zwischen Theorie und Praxis klaffte bei Nedopil eine beträchtliche Lücke! 

14 der Euphemismus "Umgang" steht hier auch  für "Erledigung" mittels § 56 ZPO

15 Obwohl die Definition der ICD-10: F60.0, der „paranoiden Persönlichkeitsstörung“, von Krankhaft-Wahnhaftem abgrenzen soll, verwischt sie praktisch den Unterschied von „Krankhaftem“ und „Sonderhaftem“ und lässt, wie der nachfolgend dargestellte Fall der hessischen Steuerfahnder Schmenger und Kollegen zeigt, mit in sich widersprüchlichen Definitionen auch das korrekteste Verhalten gleichlautend von vier Angehörigen dieser wie potentiell jeder anderen Berufsgruppe nach Belieben ins Krankheitswertige verbiegen oder manipulieren. (Quelle)

16 zuvor hieß es z. B. in der Zürcher Zivilprozessordnung, dort § 50: "Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln . ... Böswillige oder mutwillige Prozessführung der Parteien wird disziplinarisch geahndet."

17 Allerdings denkt man in der Schweizunbekümmert um Datenschutz, über Querulanten-Register bzw. Querulanten-Datenbanken - siehe NZZ 2013 - nach: natürlich (zumindest auch) zum Wohle des Querulanten, ungeachtet der auch in der Schweiz existierenden Droh-Kulisse Psychiatrie. Immer wieder, etwa im Zusammenhang mit Früherkennung, werden Erfassungssysteme diskutiert - ein Zeichen für einen schier uferlos ausgeweiteten Querulanten-Begriff. Die Verwendung des Typenbegriffs "Querulant" scheint in der Schweiz kaum Bedenken auszulösen: Beispiel.

18 Schreiben der RAK Karlsruhe - Beschwerdeausschuß - vom 17.06.1998 an den Verf.


19 siehe etwa: Dorion Weickmann, Rebellion der Sinne, 1997

20 querulatorisch-naiv war z.B. folgendes Schreiben Martin Deegs an den Präsidenten des BVerfGs. Deeg erfüllt aber auch sonst weitgehend die spazifischen Merkmale des Querulanten: Hartnäckigkeit, Grenzüberschreitungen hinsichtlich Inhalt und Stil von Schreiben an staatliche Instanzen und eine völlige Fehleinschätzung der Wirkung derartiger Aktivität, welche bei vertrauensseligen Laien allerdings häufiger vorkommt. 
Bei Deeg tritt vermutlich eine Konfliktverlagerung vom Partner auf das Kind hinzu. Substitut im Falle Deeg ist die Tochter: psychoanalytisch ausgedrückt, würde es (wäre das Kind älter) um eine ödipale Bindung gehen, die am häufigsten bei Mutter-Sohn-Beziehungen auftritt, aber eben auch in Vater-Tochter-Beziehungen. So versammlen sich im Verein Väteraufbruch für Kinder denn auch überwiegend "Töchterväter". Auf der Mann-Frau-Ebene ist der Fall Deeg besonders delikat, denn Deeg war ehemals Polizist, die Kindesmutter ist Rechtsanwältin. Deeg kämpfte also 'mannhaft'-einsam gegen ein geschlossenes System, bestehend aus Staatsanwaltschaft, Gericht, Jugendamt und deren Gehilfen, die Gutachter. Die hysterische Überreaktion dieses Systems in Gestalt einer Psychiatrisierung ist die unverzeihlichere Kehrseite einer Medaille und ein Armutszeugnis, ähnlich wie im Falle Mollath. In Deegs subjekt-realer Wahrnehmung liest sich das Geschehen wie folgt: Mit 33 Jahren hatte ich mich entschlossen bzw. dazu bringen lassen (selbst geprägtes "Scheidungskind"), mit einer Rechtsanwältin eine Familie zu gründen und nach 15 Jahren eine Beamtenstellung auf Lebenszeit gekündigt...also viel Zeit......drei Monate nach der Geburt unseres Kindes 2003 "kündigte" sie einseitig und kurzfristig die Beziehung und Familienbildung, indem sie eine sog. Gewaltschutzverfügung gegen mich erwirkte.

21 Mit dieser Begrün­dung gab das Landes­so­zi­al­ge­richt Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) der Beschwerde eines Betrof­fenen statt, für den die Vorin­stanz einen Prozess­ver­treter bestellt hatte. Die beauf­tragten Gutachter wollten sich nach Akten­lage nicht darauf fest­legen, dass die queru­la­to­ri­schen und para­noiden Persön­lich­keits­züge vom Ausprä­gungs­grad einer schweren Persön­lich­keits­stö­rung tatsäch­lich auch Krank­heits­wert hätten ...

Anders allerdings noch ein Gutachten des Dr. med. W. Hasselbeck aus dem Jahre 2008 über den Probanden Gerhard H. im Auftrag des LG Hagen: hier reichte die Diagnose "Persönlichkeitsakzentuierung mit anakastischen und querulatorische Zügen", um - trotz Eindruck eines nicht "per se" unvernünftigen Willens - "begründete Zweifel an der uneingeschränkten Prozeßfähigkeit" aufrecht zu erhalten. Das Gutachten gab also keine klare Antwort auf die Beweisfrage. Zwar seien die Positionen des Probanden "keinesfalls krankhaft." Jedoch werde vorgeschlagen, "zum Schutze" des Probanden dessen Prozeßbevollmächtigen zum Pfleger zu bestellen, damit sich sein Proband nicht "erniedrigt" fühle. 

Das LG Hagen machte es sich einfach: Es wies die Klage kurzerhand wegen unausgeräumter Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Probanden/Klägers ab, wozu ihm zur Begründung die übliche Formel hinreichte: laut BGH -Urteil v. 4.11.1999 gingen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei. Amen.

Kritik: Der entscheidende Mangel des Gutachtens liegt in der Absens einer tragfähige Tatsachengrundlage für Zweifel, denn die zum Beleg von Zweifeln zitierten Äußerungen des Probanden waren für einen im Umgang mit Gerichten völlig ungeübten, vertrauensseligen Menschen, der gegen den Verlust seines Erbes in Gestalt eines von seinem Vater eigenhändig errichteten Hauses vorgeht, nachdem ein Testaments-Vollstrecker das Haus zum Schaden des Probanden (wohl) rechtswidrig und weit unter Schätzpreis veräußert hatte, keineswegs untypisch oder anormal. Damit drängt sich der Eindruck auf, daß der SV Hasselbeck, wie so oft, als Hausgutachter Augenwischerei betrieb.
Diese Einschätzung bestägte denn auch ein weit klarer strukturiertes Privatgutachten des Dr. med. Michael Matthes, das mit folgendem Satz schloß: "Eine akzentuierte Persönlichkeit kann demnach keine Prozeßunfähigkeit begründen.




Literatur:
Vorbemerkung: 
Es fällt auf, daß die Schriftsteller auf die gleichen, wenigen (!) Quellen rekurrieren und letztlich von einer spezifischen, pathologischen "Charakterartung" (Schneeberger) des Querulanten ausgehen. Mitscherlich bezeichnete den "Erblichkeitsfanatismus" der psychiatrischen Gutachter (im Strafrecht) zutreffend als "gespenstisch wirkende Rückständigkeit." (Mitscherlich, Toleranz - Überprüfung eines Begriffs, 1974, 96)
Seriöse Ursachenforschungen existieren kaum. Konkretes Material findet findet man allein in den wenigen veröffentlichten Einzelfall-Studien. Die systembedingte Interaktionsdynamik - und damit die gesellschaftspolitische Dimension - rückt erst sehr spät in den Blick, hauptsächlich von soziologisch ausgerichteten Autoren. Sucht man nach dem Grunde, so drängt sich als Ursache die Foucault'sche Vision eines Herrschaftsstrebens der Pseudowissenschaft "Psychiatrie" auf, die sich - zwecks eigenen Bedeutungsgewinns - gerne den politischen Mächten, v. a. Militär ("Maschinengewehre hinter der Front") und Justiz andiente. 

Wikipedia, hier Stichwort "Querulant", verharrt seit langem auf Allerweltsniveau; einiges ist sogar wohl falsch, wie etwa die unbelegte Behauptung, Querulanten seien ins KZ eingewiesen worden. Der Verf. brachte kürzlich einige substanzträchtigere Literatur-Ergänzungen ein - u.a. Hellmer, Kaupen, K. Peters, Blankenburg -, nämlich solche aus der Perspektive 'von unten'. 


Historische Literatur:
- Krafft-Ebing, Gerichtliche Psychopathologie, 1881,  S. 136ff
- dto., Lehrbuch der Psychiatrie, 1893, S. 428ff
- Eduard Hitzig, Quärulantenwahnsinn, 1895
- Max Koeppen, Der Querulantenwahnsinn in nosologischen und forensischen Beziehung, Archiv für Psychiatire 29 (1896), S.  221-243
- Frese, Der Querulant und seine Entmündigung, in: Juristisch-Psychiatrische Grenzfragen, Band VII (1908), sowie in: Zentralbl. f.  freiw.Gerichtsbarkeit, Notariat u. Zwangsversteigerung, Bd. 11 (1909), S. 71-77 
- Berze, Anklage von Geisteskranken. Forensische Psychiatrie Bd. 1 = Bd. 8 des Hb. der ärztlichen Sachverständigen-Tätigkeit, 1908, S. 201ff
- Hoche, Handbuch der gerichtlichen Psychiatrie, 2. Aufl. 1909, 631ff (Querulantenwahn)
- Stertz, Über psychogene Erkrankungen und Querulantenwahn..., Zs. f. ärztl. Fortb. Bd. 7 (1910), S. 237-243
- Fritz Strassmann, Medizin und Strafrecht, 1911, S. 312f, 337ff
- Specht, Über den sogenannten Querulantenwahnsinn, Zs. f. Rechtspflege in Bayern, 1.8.1912 (Specht wendet sich gegen den Aufruf in der Kreuzzeitung)
- Max Keller, Beitrag z. Klinik u. forensischen Beurteilung des Querulantenwahns. med. Diss. Kiel, 1914
- Heinrich Brüggemann, Casuistischer Beitrag z. Lehre vom Querulantenwahnsinn. med. Diss. Kiel, 1915
- Walter Pryll, Zur Lehre vom Querulantenwahnsinn, med. Diss. Tübingen 1916
- Engelmann, Ein typischer Fall von Querulantenwahnsinn.Allg. Zs. f. Psychiatrie,
Bd. 77 (1917), S. 428
- Max Nebendahl, Zur forensischen Beurteilung des Querulantenwahns. med. Diss. Kiel, 1917
- Ernst Kretschmer, Der sensitive Beziehungswahn, Habilitationsschrift 1918
(zum Begriff 'sensitiv' siehe Faust)
- Julius Raecke, Der Querulantenwahn, Journal of Molecular Medicine 1927, S. 1785 ff.
- Ders.: Der Querulantenwahn, 1926, Inhalt Reprint (Raecke, Vorw. v. S. Leutheusser-Schnarrenberger; Einl.: Saß) 2013
- Georg Strassmann, Die gerichtsärztliche Behandlung der Querulanten. Dt. Zs. f. d. ges. gerichtl. Medizin 1929, 146ff
- Heinrich Unger, Die Schrift der Querulanten. Zs. f. d. ges. Neurologie u. Psychiatrie, 1930, 116-131
Kurt Kolle, Über Querulanten, Arch.Psychiat.Nervenkr., Bd. 95 (1931), 24-100 
- Josef Klüber, Ein kasuistischer Beitrag zu G. Spechts Lehre von dem Zusammenhang der chronischen Paranoia (Querulantenwahn) mit der chronischen Manie. Zs. f. d. ges. Neurologie u. Psychiatrie, 1931, 152-170.
Pohle, Zur Behandlung der Eingaben von Querulanten an die Gerichte, MSchrKrim 1933, 589
- Paul Nater (Hg.), Wahre Verrücktheiten. (Fall Robert Nater) Wie ein unbequemer und nicht ganz konventioneller Bürger als gemeingefährlicher Querulant von der Berner Justiz psychatriert wurde. 1933
- Alfred Hoche, Hb. d. Gerichtlichen Psychiatrie, 1934, 22, 32, 178f, 278,533f, 541ff
- Arthur von der Heydt, Querulantorische Entwicklungen, 1952
- dto., Bericht über die Querulanten in psychiatrischer Sicht. In: Kleist (Hg.) Richter und Arzt, 1956, 124-136
- Gerhard Bublitz, Bericht über juristische Probleme des Querulantentums in: Kleist (Hg.), Richter und Arzt, 1956, 136-159
- Kurt Kolle, Der Wahnkranke, 1957, 9ff
- Annette Schellwien, Querulanz. Med. Diss. Kiel 1978
- Cornelia Brink, "Nicht mehr normal und noch nicht geisteskrank ..." dto. S. 22 - 44

Lehrbücher:
- Jakob Wyrsch, Gerichtliche Psychiatrie, 1946/1955
- Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4.Aufl. 1976

autoritative Position:
- Nass, Querulatorische Haftreaktionen, MschKrim 1954, 162-166
- Joachim-Ernst Meyer, Das Sozialverhalten des Querulanten, MschrKrim 1963, 250-257
- Gernot Blum, Die Grenze zwischen Querulantentum und paranoischer Wahnbildung in forensischer Sicht, Diss. Düsseldorf, 1964 
- W. Hallermann, Die gerichtsmedizinische Beurteilung der Persönlichkeitseigenheiten des Querulanten. Dt. Zs f.d. gesamte gerichtliche Medizin, 57.Bd., 1966, 85ff
- Rotthaus, Die Aufgaben einer besonderen Vollzugsanstalt für schwierige und psychisch abnorme Gefangene, MschKrim 1967, 344-352
- Fritz Werner, Der Querulant. In: Recht und Gericht in unserer Zeit, 1971, 406-410
- Heinz Dietrich, Querulanten. 1973 (vergriffen),
- Händel, Die Behandlung des Querulanten, Kriminalistik 1973, 17
- Schneeberger, Die Behandlung des Querulanten. Kriminalistik 1973, 253-257
- dto. in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 89, 1973, 80-92 
- Hans-Helmut Günter, Der Umgang eines Querulanten mit der Justiz, in: DRiZ 1977, 239-242
- Paul Aschwanden, Die Behandlung der Querulanten im Zipilprozess, jur. Diss. Zürich 1978
- Helmut E. Ehrhardt, Zur psychologisch-psychiatrischen Beurteilung sogenannter Querulanten, in: FS f. Göppinger, 1990, 409-428
- Gerhard Möllhoff, Historische, soziale und psychiatrische Aspekte von "Querulanten". Öff. Gesundh.-Wes.52, (1990) 123ff
- G. Möllhoff, "Querulanten" in: Binder (Hg.) Macht und Ohnmacht des Aberglaubens, 1992, 182-199
- Ernst Benda, Der Rechtsuchende, 1998, in: Juristen im Spiegel, 279ff
- Lube, Die Prozeßfähigkeit eines Querulanten, MDR, 2009, 63-65
( file:///C:/Users/das/Downloads/Luhe%20zu%20Querulanten.PDF )
- Henning Saß, Der Exzess einer Tugend. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2010, 223-232
- Lammel/Sutarski, Wahn und Schizophrenie, 2010, darin: Lammel: Querulanz und Querulantenwahn (Anmerkungen zu Raecke), S. 233ff
- Henning Saß, Persönlichkeit, Strukturverformung und Wahn am Beispiel der Querulanz. In: Frank Schneider, Positionen der Psychiatrie, 2012, 279-288
- Thomas Knecht, Querulanten - Grenzgänger zwischen Rechtspflege und Psychiatrie, Forum Medical Suisse, 2012, 286ff (Übersichtsref.)
- ders., Querulanz, pathologisches Misstrauen und die paranoide Persönlichkeitsstörung, 
Knecht-Interview, siehe 
Gerny, Die Psychologie der Nervensägen (NZZ 19.42013)
Kommentar zu Faust:
nurmehr eine Zusammenfassung des "überaus lesenswerten Buchs" von Dietrich (wohl ob der psychoanalytischen Deutungen, die ihm neu waren). Faust übernimmt leider unkritisch die traditionellen Persönlichkeits-Typologien, unter Vernachlässigung der interaktionellen, soziologischen Aspekte. Wenn man weiß, daß Dietrich psychiatrischer Sachverständiger am Verwaltungsgericht war, erklärt dies Dietrichs einseitige, autoritäre Perspektive. Daran ändern auch nicht seine pauschalen psychoanalytischen Erklärungsversuche, die allein auf die Klassifizierung rechtsuchender Individuen richten. D. befaßte sich folgerichtig auch mit den sog. "Vielschreibern" (Über Graphomanie und ihre forensische Bedeutung, MschrKrim 1965, 198-205). Der wichtige soziolologisch-politische Blickwinkel fehlt bei D. und somit eben auch bei Faust völlig, wenn es bei Heydt (aaO. S. 29) heißt: "Der Durchschnittsmensch weiß, daß er in vielen Fällen sein Recht der Allgemeinheit opfern muß."  Arthur v. d. Heydt listet unter "Defekten der Ichbezüglichkeit" u.a. das sich nicht 'Unterordnen-können' auf - Relikt einer NS-Zeit-Prägung! (Querulatorische Entwicklungen, 1952, 30)


psychoanalytischer Zugang:
- Kielholz, Von den Quellen der Querulanz. Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie, 1938, 58-76
- Georg Eisen, Handwörterbuch d. Rechtsmedizin, Bd.II, 1974, 201ff
- Mario Muck: Gibt es Querulanten? Vorgänge Heft 74 (1984), 29-35
- Fabricius, Die Klage des Querulanten, R&P 1992,124-128
Eine psychoanalytische Betrachtung der Beziehung Justiz-Querulant steht noch aus, diesbezüglich anregend:
- Paul Reiwald, Die Gesellschaft und ihre Verbrecher, 1973

kritische Haltung (Juristen):
- Karl Peters, Justiz als Schicksal, 1979, 192-194
-  Kurt-Dieter Klag, Die Querulantenklage in der Sozialgerichtsbarkeit, Diss. Köln 1980
- Johannes Becher, Die querulatorische Justizdiesntaufsichtsbeschwerde, Diss. Köln 1985, Buchausg. 1986
- Johannes Feest, Denis Pecic - Querulanz im Gefängnis, Vorgänge 74/1985, 46-49
- Karl Peters, Reaktion und Wechselspiel, in: Recht und Rechtsbesinnung, GS für Küchenhoff, 1987, 457-469
- Joachim Hellmer, Anpassung oder Widerstand?, 1987
- Karl Peters, Strafrechtspflege und Menschlichkeit, 1988,252-260
- Joachim Hellmer, Der psychiatrisierte Kohlhaas. Ein Beitrag zur "Querulantologie", in: Medizin-Psychopathologie-Rechtsmedizin (=Festschrift für G. Schewe), 1991,196-205 

kritische Haltung (Soziologen, Psychologen, Psychiater, Historiker):
-  Wolfgang Kaupen, Sind Querulanten geisteskrank? Zeitschrift für Rechtssoziologie, 1982, 171-179 
- Karin Rausch, Warum führen 'Querulanten' ihre Prozesse? Zs.f.RSoz 1982,163-170- Volkmar Braunbehrens, Querulanz als Gegenwehr, Vorgänge 74, 1985, 24ff
- Norbert Nedopil, Schuld- und Prozeßfähigkeit von Querulanten, Forensia 1985, 185-195
- Wilfried Rasch, Fallgruben der forensischen Psychiatrie, R&P 1990, 102ff
- Johannes Feest, Unterbringung und Zwangsbehandlung wegen Querulanz, R&P, 1991, 141f
- Nedopil, Grenzgänger - Zum Dialog von Recht und Psychiatrie, in: Fs. Schüler-Springorum, 1993, 571ff
Nedopil, Rechtliche Aspekte der Psychiatrie, in Saß/Herpertz, Psychiatrie, 1996, 281ff
- Heinz-Peter Schmiedebach, Eine "antipsychiatrische Bewegung" um die Jahrhundertwende, in: Medizinkritische Bewegungen im Deutschen Reich (ca. 1870-ca. 1933) M. Dinges (Hg.), 1996, S. 127-159 
- Nedopil, Verständnisschwierigkeiten, NStZ 1999, 433-439
- Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 2000, S. 159
-  Erhard Blankenburg, Der Querulant als soziale Konstruktion, in: Strempel/Rasehorn, Empirische Rechtssoziologie, 2002, 203-212
- Ann Goldberg, A Reinvented Public: "Lunatics' Rights" an Bourgeois Populism in the Kaiserreich, in: Engstrom/Roelcke (Hg.), Psychiatrie im 19. Jh., 2003, S. 189-217
-  Karin Nolte, Querulantenwahnsinn - "Eigensinn" oder "Irrsinn"? in: "Moderne" Anstaltspsychiatrie im 19. und 20. Jahrhundert - Legitimation und Kritik, 2006, 295, 410
- Michael Lindemann: Die Sanktionierung unbotmäßigen Patientenverhaltens. Disziplinarische Aspekte des psychiatrischen Maßregelvollzuges, 2004
- M. Lindemann: Pathologischer Rechtsmissbrauch oder verdienstvoller „Kampf um’s Recht“? Zum Umgang des Rechtssystems mit „querulatorischen“ Eingaben,  in: Manuela Dudeck u.a.: Verantwortung und Zurechnung im Spiegel von Strafrecht und Psychiatrie, 2014, 135-166
- Mählmann/Borck: "Der Querulantenwahn - oder wie die Psychiatrie zu ihrem Recht kam", in: Schmiedebach (Hg.), Entgrenzungen des Wahnsinns - Psychopathie und Psychopathologisierungen um 1900, 2016, S. 241ff


Betroffenen-Berichte:
- Denis Pecic, Aus dem Leben eines Querulanten, Vorgänge 74 (1985), 50-56

politische Behandlung von Querulanten (Miesmachern): 
- Helmut Schliebach, Die politische Polizei in Preußen, 1938
- Dokumente des Verbrechens 1933-1945, Bd.1. 1993, S. 235, 241
- Ayaß, Gemeinschaftsfremde, 1998, 326
- Willing, Das Bewahrungsgesetz, 2003, 160, 354, 356

Sonstige:
- Kurt Ehrlich, Behandlung des Querulanten, Schweizerische Juristen-Zeitung 48 (1952), 329-334
- Andrea Dinger, Querulanten im Bereich der Justiz, Eine Fragebogenstudie zur Erfassung der Einstellung von Richtern und Staatsanwälten Diplomarbeit (Psychologie), Freiburg 1983
- Franz Caduff, Querulanz - ein verschwindendes psychopathologisches Verhaltensmuster?. In: Fortschritte der Neurologie, Psychiatrie 63 (1995), S. 504 - 510 (ausdruckbar in Uni-Bibliotheken)
- Andrea Dinger, Querulatorisches Verhalten im Justizsystem: Beschreibung und Ursachenanalyse unter Verwendung ausgewählter Verhaltenstheorien, Diss. Freiburg, 1988
- Andrea Dinger/Uwe KochQuerulanz in Gericht und Verwaltung, 1992 - http://d-nb.info/920076521/04 -
- Tölle, Probleme mit Querulanten, Dt. Ärzteblatt 86, Heft 5, 1989, B-200
- Querulanz als spezifische Konfliktquelle, in: Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2002, 128-135
- Gaderer, Querulanz - Skizzen eines exzessiven Rechtsgefühls, 2012
- Dirk Matzick, Der richtige Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden; in: "Kommunalpraxis MO, 10/2001, S. 270-273
WerkstattGeschichte Heft 33. querulant. (2003) - Red.: Buggeln, Horn, Kreutzer
- Gaderer, Rupert, Querulatorisches Schreiben. In: Zeitschrift für Medien- und Kulturforschung. 2013, H. 2, S. 37-51
- Der Querulantenwahn - ein Beitrag zur sozialen Psychiatrie (2013). Vorwort von S. Leutheusser-Schnarrenberger
- Michaela Fenske, Demokratie erschreiben, 2013 (Göttinger Habilitationsschrift). Nach Meinung der Verfasserin handelt es sich um „Akte der Selbstermächtigung“, die sie (unausgesprochen) als Variante einer Untertanenkultur betrachtet. Die unvermeidliche Beschreibung des Querulanten-Typus findet sich auf den Seiten 121-143 unter der Überschrift: Brief als Waffe: Vielschreiber und 'Querulanten'. Gute Kritik von H. Richter.


Deutungen des Kleist'schen Kohlhaas von Juristenseite:
- Rudolf v. Ihering, Kampf ums Recht, Vortrag in Wien 1872. Siehe dazu: Singer
kritisch: Gast, Rechtsverständnis, 1983, S. 31, 46, 51-55, 81 
- Horst Sendler, Über Michael Kohlhaas, 1985
- Joachim Bohnert, Kohlhaas der Entsetzliche. In:Kleist-Jahrbuch 1988/89, 1989
- Hesse, Querulatorischer Terrorist oder Kämpfer um's Recht?, NJW 2003, 621ff
https://www.ici-berlin.org/videos/querulanz/part/3/ (Thomas.Michael Seibert: Kohlhaas ist kein Q.)

weitere, insb. nicht deutschsprachige Literatur zur pathologischen Querulanz:

Lexika:



Links:

1. Querulanten als Thema von Medien:

kabarettistische Querulanten-Darstellung:


2a. zur Definition des Rechtsquerulanten: 

2b. zum (medizinisch) wahnkranken Querulanten:
umf. Literaturübersicht (Sponsel): 


3. Fälle:


4. Sites Betroffener:


Sites von "genuinen" Querulanten:
http://alex-sk.de/prozesse/Kripo1.html (nicht mehr im Netz!)
http://www.buskeismus.de/ (Rolf Schälike)
http://www.eurodiva.de/ (Rolf Schälike)


Site des Amöneburger "Querulanten" Dr. Brosa:
 mit der er seinen (ersten) EuGHMR-Erfolg kommuniziert:
hier eine verbotene Seite: http://home.arcor.de/althand/verbot.html ... und hier die noch erlaubte: http://www.althand.de/flugblatt.html




Sites von "Justizbloggern":


5. Tips und Trainingsangebote zum "Umgang" mit Querulanten:




6. Verschiedenes:

a) Zwei Urteile des AG Tostedt zur Fragwürdigkeit der Etikettierung eines Wohnungseigentümer als "Querulant":
Ergebnis: Da es sich um eine subjektive Wertung und keine Tatsachenbehauptung handelte bestand aber kein Schmerzensgeldanspruch. 
 
Trotz gewisser Unterschiede (mit 'Querulant' verbindet sich eher die Vorstellung von Krankheit, mit 'Betrüger' die eines schlechten Charakters) wird dieses Etikett rechtlich vie etwa "Betrüger" eingestuft, s. das Urteil des OLG Karlsruhe v. 14.1.2015 Az.  6 U 156/14


b) Rechtsanwalt zu: "Wann sind Querulanten prozessunfähig?"

c) Warnung vor Ideologen, die über das "Querulantentum" schlecht recherchierten:
und, gemäßigt kritisch, ansonsten nichts Neues:

 ... und einmal mehr gänzlich überflüssiges von Willemsen/Engelken: 

... und einmal mehr Geklittertes:





Anhang 
Wann gilt der Anwurf "Querulant" als Beleidigung? 

a) Im Rechtsverkehr gilt die Bezeichnung "Querulant" als beleidigend, siehe etwa die Entscheidungen des 
- OLG Frankfurt/M vom 13.08.2001, die diese Schmeichelei als Ablehnungsgrund  anerkannt wurde, sowie 
- des AG Charlottenburg vom 28.02.2001 das einem Beklagten ein Ordnungsgeld auferlegte. Berufsrechtlich wird ein Rechtsanwalt, der die Gegenpartei als Querulanten bezeichnet, nichts zu befürchten haben, dies erfuhr der Verf. von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (Schreiben vom 17.6.1998).

Anderes gilt im Rechtsverkehr bei Gericht allerdings, wenn statt "Querulant" eine Umschreibung, etwa in Gestalt von Zweifeln an der Prozeßfähigkeit (und damit am Geisteszustand!) stattfindet. Gericht oder Parteivertreter (hier wird von "Anregung" gesprochen) können also - wenn auch verklausuliert - dasselbe sagen, ohne fürchten zu müssen, belangt zu werden. Schließlich handen sie als "Organe der Rechtspflege" im öffentlichen Interesse, das bis dato auch Fälle von Mißbrauch der Psychiatrie abdeckt.

c) Gegenüber Behörden, die diese Vokabel unvorsichtigerweise gegen einen Petenten verwenden, könnte hingegen eine Unterlassungs- und Widerufsklage Erfolg haben, weshalb dieses Rechtsmittel auch unbedingt ausgeschöpft werden sollte!

d) In der Presse und sonstigen politischen Auseinandersetzungen gelten pointierte Zuschreibungen ad personam im übrigen als nicht justiziabel. 

e) Fallen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung Vokabeln wie "verschlissen" oder "erschleichen", so sind diese, wenn der Straftatbestand "Üble Nachrede" geltend gemacht wird, hingegen aus dem Kontext zu beurteilen und i.d.R. straffrei - hier greift insbesondere das "Recht zum Gegenschlag". Einschlägig hierzu: Kammer-Entscheidung des BVerfG vom 11.4.1991. 

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