- Richter-Sachverständigen-Verhältnis

Das Bewußtsein für Freiheitsrechte des Individuums ist bei deutschen Staatsorganen (Polizei, Justiz) die es eigentlich besser wissen müßten, unterentwickelt, siehe nur den Fall des Juristen Hermann Bock, der auf Betreiben seiner Ehefrau mal eben in die Geschlossene verschleppt wurde: Urteil des EGMR vom 29.3.1989 - eine schier unglaubliche Geschichte!

Deutsche Richter sehen sich traditionell eher als Rechtstechniker, ihnen geht es vorrangig darum, juristisch "saubere" Urteile zu fabrizieren. Im internationalen Vergleich arbeitet der deutsche Richter lieber am Schreibtisch ("Schreibtischtäter"), als daß er sich ein Bild vor Ort und in der Verhandlung macht, um dort in Konfrontation mit den Parteien Eindrücke zu gewinnen und als Person Wirkung zu entfalten. 

Diese Grundhaltung fördert die Neigung, die Verantwortung auf einen Gutachter abzuladen, obwohl der Richter den Sachverständigen - den er selbst zuvor ausgewählt hat - nicht lediglich zu "leiten" hat (§ 404a ZPO, ausführlich dazu siehe die Anmerkung Weber zum Urteil des BAG vom 28.5.2009), sondern die sog. Anknüpfungstatsachen selbst festzustellen hat - vorbildlich in diesem Sinne das BayObLG vom 14.9.2001, FamRZ 2002, 1066 / R&P 2002, 246. Die übliche Gerichtspraxis ist hiervon leider weit entfernt. 

Unter "leiten" des Sachverständigen sind auch informelle, z.B. telefonische Kontakte, zu verstehen. Kenner und Insider der Materie gehen von einer mehr oder weniger deutlichen Tendenzvorgabe seitens des Richters aus; eine Tendenz läßt sich bereits aus den von Richter genannten Anknüpfungspunkten erschließen. siehe dazu nur Jordan/Gresser, Dt. Ärzteblatt v. 7. 02. 2014 s.a. SZ v. 7.2.2014LTO und sogar die Spreezeitung fragte nach: JUSTIZ: Ist unser Rechtsstaat in Gefahr? 
Schließlich bemüßigte sich gar die NJW, Frau Dr. Ursula Gresser zu interviewen, siehe: NJW 23/2014, 12f - Gerichtliches Gutachterwesen in der Krise? (Gresser: Formell sind Gutachter unabhängig, de facto aber wohl viele nicht.) Schließlich öffnete sich dann selbst Der Medizinische Sachverständige der Thematik der Einflußnahme auf den Gutachter – aus Sicht der psychiatrischen Sachverständigen (UGresser, Med Sach 112 (5): 198-203 (2016))
Kommentar: Lob und Dank den (noch) unabhängigen Hochschullehrern, die ihrer besonderen Verpflichtung zur Rechtstatsachenforschung - hier insbesondere mit Fokus auf die Seilschaften hinter den Kulissen - nachkommen!

Schließlich sollte das Gutachten seitens des Gerichts einer kritischen Prüfung unterzogen werden, mehr noch: in der Rechtsfrage1 der Prozeßfähigkeit entscheidet abschließend nicht der Sachverständige bzw. das Gutachten, sondern das Gericht "nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozeßstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung" (BVerwG). Diese Formulierung signalisiert dem Richter einen schier grenzenlosen Entscheidungsspielraum, denn höchstpersönliche Erfahrungen lassen sich vom Erfahrenden nicht ablösen. Zur Problematik des Topos "allgemeine Lebenserfahrung" siehe Sommer

Nach Hellmuth Mayer ist es die richterliche Aufgabe, "sich auf den Standpunkt des Allgemeinwissens zu stellen und von dort aus den einzelnen Sachverhalt zu ermitteln ... Dabei müssen die einzelnen Beweismittel mit Hilfe des allgemeinen Erfahrungswissens geprüft werden" (FS f. Edmund Mezger, Der Sachverständige im Strafprozeß, 1954, 463). Soweit so gut. Mayer fährt dann aber (aaO. 468) fort: "Im allgemeinen hat sich der Richter selbst in den Besitz des (gemeint: erforderlichen) Erfahrungswissens zu setzen." 
Sein Erfahrungswissen - gerade auch hinsichtlich psychodynamischer Prozesse - müßte aufgrund der herausragenden Stellung des deutschen Richters in Staat und Gesellschaft eher über dem Durchschnittsniveau aller Akademiker liegen. In der Praxis liegt es jedoch wohl eher darunter. 

Da es für den Richter allemal bequemer ist, sich dem "überzeugenden" Votum des Gutachters anzuschließen, als Mängel festzustellen oder sogar weitere Gutachter zu bemühen, wird dieser Entscheidungsspielraum selten2 ausgeschöpft. Tatsächlich fehlt dem Richter ja auch oftmals die Fachkompetenz, das Gutachten des Sachverständigen einer "selbständigen, eigenverantwortlichen Prüfung zu unterziehen", wie dies der BGH erwartete (BGHSt 8, 113). In der Praxis ist der Richter weder fähig, noch auch nur willens zu dem dazu erforderlichen Dialog mit dem Sachverständigen und gleiches gilt für die gesetzliche Pflicht, den Sachverständigen gem. § 404a ZPO bzw.  § 78 StPO zu leiten, was heißt, ihm insbesondere die Anknüpfungstatsachen mitzuteilen. 

Allerdings verlangte der BGH (Urteil vom 24.09.2008) zumindest bei zwei sich widerstreitenden psychiatrischen Sachverständigengutachten vom Tatrichter eine logisch nachvollziebare Begründung, warum er dem einen von ihnen den Vorzug gab - wieder einmal ein Beleg dafür, wie sehr manche Richter "ihrem" Gutachter blindes Vertrauen schenken. Zu einer Zweitbegutachtung kommt es indes selten, denn zum einen werden vom jeweiligen Zivil-Richter vielfach dieselben Sachverständigen, sog. "Hausgutachter"2a, beauftragt, die das Vertrauen des jeweiligen Gerichts genießen (oder aber ein besonderes Gespür für das vom Richter erwartete Ergebnis haben . . . ). Zum zweiten müßte der Richter grobe Mängel im Gutachten oder gar mangelnde Sachkunde feststellen3, wozu er oftmals weder Lust hat, noch i. d. R. über hinreichende Kompetenz verfügt.

In den 80er Jahren geriet die Anstaltspsychiatrie erneut in die Schlagzeilen. Ein Rechtsanwalt kommentierte die damalige Praxis der Zwangseinweisungen folgendermaßen: „Der Richter überantwortet die Sachentscheidung dem Psychiater und der Psychiater sagt, ich sperre ja nicht ein, das macht ja der Richter“ (09.07.2009, 22.00 Uhr, Odysso - SWR Fernsehen). Die gegenseitige Abhängigkeit ist in der Tat grotesk: Der Richter leitet den SV an, obwohl er diesen ja nur dann einschalten darf, wenn er sich nicht selbt als kompetent erachtet. Hernach muß das Gutachten den Richter - bei freier Beweiswürdigung - "überzeugen". Die Fälle, in denen Sachverständige wegen Falschgutachten belangt wurden, sind äußerst rar.Ob dies allerdings allein dem Zeitdruck geschuldet ist, wie der Aussteiger Jungbluth5 vermeinte, gilt sicherlich nur eingeschränkt. Allerdings: in aller Regel können die Eingangsgerichte darauf hoffen, daß Beschwerden abschlägig beschieden werden, denn andernfalls wäre es - allein von Zeitbudget her betrachtet - systemerhaltender, wenn der Eingangsrichter ein Psychogutachten angemessen bewerten würde, was natürlich nur möglich ist, nachdem er das Gutachten zur Gänze gelesen hat ...

Aber auch Sachverständige ihrerseits verfügen über mangelhafte Kenntnisse über das, was mit ihren Gutachten geschieht. So irrt etwa Oefele, wenn er verbreitet, "... auch hier genügen Zweifel nicht, die Prozeßunfähigkeit muß bewiesen werden." (Konrad von Oefele, Forensische Psychiatrie, 1998, 114). Richtig wäre gewesen: Zwar muß der Staat, also der Richter, das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit beweisen, was bedeutet: im Falle verbleibender Zweifel gilt der Proband weiterhin als geschäftsfähig. Bei der Frage der Prozeßfähigkeit gilt dieses aber gerade nichtVerbleiben beim Richter nicht aufklärbare Zweifel, wird der Proband als prozeßunfähig erklärt (BGH-Richterrecht aus dem Jahre 1955, siehe das Grundsatzurteil BGHZ 18, 184).

Es ist kein Geheimnis, daß Richter häufig Sachverständige auch dann einschalten, wenn die Entscheidung für sie bereits fest steht, einfach deshalb, um diese nach außen abzusichern, siehe den unveröffentlichten Schlußbericht eines Projekts an der Universität Freiburg "Psychologische Gutachten in Prozessen vor dem Familiengericht" von Werst & Hemminger (undatiert, ca. 1984/85, Kopien über den Verf. erhältlich). Wohl wegen des peinlichen Ergebnisses wurde diese Untersuchung, obwohl vom BMJFG gefördert, nie veröffentlicht und nicht einmal datiert. Viele der (anonym) befragten Richter hatten in der Untersuchung angegeben, "daß sie praktisch immer schon im voraus wissen, wie der Rechtsstreit zu entscheiden sein wird, wenn sie Sachverständige beauftragen." Diese Richter handelten also bewußt rechtswidrig. 48% der Richter beauftragen den Sachverständigen pauschal, d.h. ohne jede Kriterienbenennung, was gegen die Pflicht verstößt, den Sachverständigen zu leiten. In 25% der Fälle wurden Institutionen beauftragt (u. a. Verstoß gegen die Sachkundeprüfung). Männliche Richter entschieden signifikant häufiger für die Mutter als weibliche. Uwe Jopt hat die Ergebnisse später verarbeitet. Rolf Lamprecht bezeichnete derartige Gutachten einmal treffend als "säkularisierten Gottesbeweis".  


Wie jüngst im Ärzteblatt 2014 dargestellt, gilt das für psychologische Gutachten von Werst/Hemminger zutage geförderte auch für medizinische Gerichts-Gutachten: Wohl durch den Fall Mollath ausgelöst, hat nun (endlich) im Rahmen einer Münchner Dissertation (Benedikt Jordan) eine Befragung von Gerichtsgutachtern verschiedener Fachrichtungen mit ähnlich verheerendem Ergebnis stattgefunden: 28% der Psychiater und 42,5% der Psychologen hatten eingeräumt, vom Gericht zumindest "in Einzelfällen" eine Tendenz signalisiert bekommen zu haben. Die Einflußnahme seitens der Richter war bei den Professionen Psychiatrie und Psychologie am höchsten. Verwundern kann dies nicht, denn auch die Richter wissen, daß in den zumeist vorliegenden Grenzfällen von Psychiatern und Psychologen jedes beliebige Ergebnis produziert werden kann. Die Medienresonnanz ist zwar beachtlich, die erhoffte Reaktion des Gesetzgebers dürfte allerdings Utopie bleiben. Abgesehen von der wissenschaftstheoretischen Fraglichkeit derartiger Umfragen war auch vorher schon eines klar: Das Hauptproblem liegt bei den Richtern; über die Hintertür fand sich das Ergebnis der Studie Werst/Hemminger (Richter-Befragung) nun mittels der Gutachter-Befragung bestätigt. Gleichwohl gebührt der engagierten Professorin Ursula Gresser (s. a. ARD plusminus) Dank, diese dunkle Schaltstelle zwischen Richtern und Richtergehilfen beleuchtet zu haben.

Zur Ehrenrettung der Justiz soll abschließend auf ein positives Beispiel einer kritischen Auseinandersetzung mit einem psychiatrischen Gutachten hingewiesen werden, nämlich das des VG München, Urteil vom 27.7.2009 (M 6a K 07.3914). Es ging dabei um einen Fall der Führerscheinentziehung: Einem Schauspieler hatte ein Psychiater einen expansiven, unkorrigierbaren Querulantenwahn ("genuiner Querulant") angedichtet. Der Fall ist geradezu ein Lehrstück in doppelter Hinsicht und erinnert an den Fall Mollath, insofern, als daß der Gutachter dem Schauspieler Größenwahn angedichtet hatte, obwohl er zahlreiche Belege seiner Schauspielertätigkeit vorgelegt hatte.
Einerseits bestätigte das VG die Berechtigung von Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Schauspielers  - Bestätigung der Krähentheorie -  aufgrund der "Art und Weise" (Impertzinenz, barsche Worte, verbunden mit NS-Vergleich) seines Prozeßverhaltens. Zum anderen jedoch gelang es den Münchner Richtern, in denkbar gequälter Länge logische Widersprüche im Gutachten und Wertungslücken beim Vordergericht herauszuarbeiten. Insbesondere hinterfragten sie auf Gutachterseite dessen Schlußfolgerungen (hier: Größenwahn) aus den tatsächlichen Voraussetzungen. Der Gutachter habe nach der "ICD-Norm" - den die Richter irrig (!) als "Maßstab" bezeichneten - eine unzutreffende Krankheitszuordung getroffen. Was das Vordergericht angeht: Hier deckten die Münchner Richter u. a. Lücken in der Gesamteinschätzung der Vorgeschichte auf. 

Der Psychiater Haddenbrock hielt ein Eindringen auf ärztlicher Vertrauensbasis in den Kern der Täterpersönlichkeit für rechtlich bedenklich, denn rechtlich handele es sich um eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. Und mehr noch: Die Methode der "personal-kommunikativen" Exploration sei "subjektiv-intuitiv", da nur der spezifisch Begabte zur "richtigen" Wesensschau fähig sei (Hb. d. forens. Psychiatrie, 1972, 915)6

Die Bemühung der Psychiatrie um (Mindest-)Qualitätsstandards steht noch aus, siehe aber erste diesbezügliche Ansätze psychologische Gutachten betreffend:





Anmerkungen:
Ob eine Psychopathie im Einzelfall "Krankheitswert" hat, ist eine Rechtsfrage (BHG, 17.4.1958 - 5 StR 80/58,  NJW 1958, 2123). Gleiches aber gilt auch für die Frage, inwieweit die Grenze zur Krankheitswertigkeit bei sog. Querulanten überschritten ist und dieser deshalb als prozeßunfähig erklärt werden kann. Wie beim Strafrecht, so ist hier eine rechtspolitische Implikation nicht von der Hand zu weisen und wird im o.g. Urteil des BGH auch deutlich! Der Sachverständige dürfte sich zur Rechtsfrage eigentlich gar nicht äußern, sondern allein zur Art und Grad der Psychopathie des Probanden, siehe dazu v. a. Nedopil.

2 so aber das BVerwG in seiner Entscheidung vom 25.01.1973, wo es heißt: "Der Richter kann ohne Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen derartige ärztliche Fragen dann beurteilen, wenn maßgebliche Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluß auf das Vorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des betreffenden Rechtssatzes gestatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor." (Es ging um die Frage partieller Prozeßunfähigkeit). In evidenten Fällen darf der Richter also selbst urteilen. Ein Mangel freilich ist der fehlende Hinweis auf die "allgemeine Lebenserfahrung"- denn ansonsten hieße dies: richterliche Freiheit über die Grenze der Willkür hinaus. Die Grundsatz-Entscheidung wird u. a. vom Hess. VGH zitiert.
2a als klassisches Beispiel kann der Gutachter Rutetzki dienen, Fälle, die ein miserables Licht auf diejenigen Justizpersonen werfen, die sich solcher Gutachter bedienen!
3 siehe: Walter/Küper: Die Einholung medizinischer Gutachten und Obergutachten im Zivilprozeß, NJW 1968, 182-185. 

4 so im Falle Norbert Kuß - LG Saarbrücken 29.01.2015 - 3 O 295/13

 David Jungbluth: "Ich weiß daher von ehemaligen Kolleginnen und Kollegen bei der Staatsanwaltschaft, die regelmäßig lediglich die Zusammenfassung am Ende des Gutachtens gelesen haben, aus der sich dann ergab, ob der Beschuldigte unter einer psychischen Störung leidet oder nicht. Wenn man aber sich ausschließlich die letzten vier Seiten eines vierzigseitigen Gutachtens anschaut, kann man meines Erachtens nach nicht erkennen, ob die Ausführungen des Sachverständigen insgesamt in sich schlüssig sind oder eben nicht. Später, also beispielsweise in einer höheren Instanz, dann noch einmal zurück zu rudern und gegebenenfalls dort dann sogar zuzugeben, dass man das Gutachten ursprünglich nicht vollständig gelesen hat, halte ich dann für äußerst unrealistisch. Das System provoziert mithin Fehler. Menschliche Schwächen perpetuieren diese dann noch gegebenenfalls." 

6 so etwas findet sich selten genug: eine Selbstreflektion eines Psychiaters über die rechtliche Bewertung des zentralen Explorationsgespräches eines Gutachters mit dem Probanden!




kritische Literatur:
- Arbab-Zadeh, Des Richters eigene Sachkunde und das Gutachterproblem im Strafprozeß, NJW 1970, 1214ff
- Karl Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, 1970 ("wegweisende Studie")
- Karl Peters, Justiz als Schicksal, 1979 
Seite 16: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung stammt aus der Zeit der "Volksjustiz"
- Werst/Hemminger, Psychologische Gutachten in Prozessen vor dem Familiengericht, 1984 (vom BMJFG gefördertes Forschungsprojekt der Univ. Freiburg, ob des peinlichen Ergebnisses nicht veröffentlicht, Kopie über den Vf. erhältlich).

- Ramelsberger, Gerichte geben Gutachtern häufig Tendenzen vor (SZ) - Jordan/Gresser, Oft wird Tendenz vorgegeben, in: Deutsches Ärzteblatt Heft 6/2014, S. A210 f.

-  Jordan/GresserWie unabhängig sind Gutachter? Ergebnisse einer Befragung unter 548 medizinischen und psychologischen Sachverständigen in Bayern 2013, in: Der Sachverständige 4/2014 vom 08.04.2014; 41: 71-83

- Salewski, Stürne: QUALITÄTSMERKMALE IN DER FAMILIENRECHTSPSYCHOLOGISCHEN BEGUTACHTUNG

Links:
SV-kritische Entscheidungen:
- BGH25.05.2011 -  2 StR 585/10

allgemein:

kritischer Beitrag betr.Gutachten in Sat 3: 

Kritik an psychologischen Gutachten in der ARD: 
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