- Fall Jens Meyer

Der Fall des heute 61jährigen Jens Meyer weist zwar äußerliche Parallelen zum Fall des Gustl Mollath auf, ihm fehlt aber das spektakuläre Moment (Trennung von einer Ehefrau, die in dubiose Geldgeschäfte verwickelt war). Jens Meyer, befindet sich bereits seit mehr als 10 Jahren im geschlossenen Vollzug (seit einigen Jahre im MRVZN Moringen) der sog. Sicherheitsverwahrung und kämpft, weitgehend allein, um sein gutes Recht. Gerichte und psychiatrische Gutachter hielten und halten Jens Meyer für einen gefährlichen Wahnkranken, nachdem er jahrelang Gewaltandrohungen zu Papier gebracht hatte.    

Dem Sachverständigen Henning Saß ist zu "verdanken", daß Jens Meyer von den Gerichten zum Prozeßunfähigen erklärt wurde, mit dem Ergebnis, daß er hiernach auf weiten Strecken bei seiner Rechtsverfolgung auf sich allein gestellt war. 

Jens Meyer, gezeichnet von einem Mitgefangenen        
Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen  
Auch in der Moringer Anstalt standen Jens Meyer erst seit dem 7.5.2014 ein Rechner und erst seit kurzem lediglich 14tägig Internetzugang zur Verfügung. Zuvor mußte er seinen Schriftverkehr handschriftlich oder auf einer Schreibmaschine abwickeln - für einen Langzeit -Patienten", der ein Sonderopfer (BVerGE v. 27.03.2012) erbracht hat und noch erbringt, ein kaum glaublicher Zustand, den faktisch handelt es sich um den Entzug von Grundrechten.  

Vor etwa 1 Jahr wurde er von einer Freundin auf die vorliegende Site aufmerksam gemacht, so daß er mit dem Verf. zunächst tel. Kontakt aufnehmen konnte. Als der Verf. den "Patienten" (der jegliche Behandlung und Begutachtung ablehnte und ablehnt) besuchen wollte, wurde der Verf., trotz grundsätzlicher Besuchserlaubnis, nicht zum vereinbarten Treffpunkt (Cafeteria) vorgelassen. Es bedurfte erst eines 9seitigen Gerichtsbeschlusses des LG Göttingen vom 10.06.2016, um schließlich Besuche zu realisieren (das LG erkannte die Besuchverweigerung seitens des Maßregelvollzugszentrums als klar rechtswidrig, nachdem bei einem 'Patienten', der sich 10 Jahre lang jeglicher Behandlung verweigert hatte, von einer Störung der Behandlung nicht gesprochen werden könne). 

Jens Meyers Odyssee könnte noch Rechtsgeschichte schreiben, denn, ähnlich Mollath, dürfte auch hier ein mutiples Versagen aller Beteiligten vorliegen. Das interaktive Geschehen drehte und dreht sich immer noch in schier unendlicher Spirale fort. Immerhin hatte Jens Meyer immer wieder dargelegt, daß die mit seinen Rechtssachen befaßten Akteure ihm sein Recht willkürlich verweigert hatten, eine Erfahrung, die er mit dem Vf. teilt.0 

Die kontinuierlich wachsenden, immensen Kosten für die Allgemeinheit, gerieten immer mehr außer Verhältnis zum eigentlichen Zweck: Dem Schutze weniger Personen gegen eine vermeintlich tatsächliche Bedrohung eines Einzelnen, der schlicht um Rechtsgewähr - um rechtliches Gehör -   nachsuchte und nachsucht. Die Psychiatrisierung des Jens Meyer dürfte die Hauptursache für die prozessuale Endlosschleife darstellen, wobei einiges unklar bleibt. Solange sich das Untersuchungsobjekt Meyer gegen jegliche psychiatrische Untersuchung und Therapie versperrt, wird die konventionell-pychiatrische Seite keine Lösung finden können, eher könnte dies noch ein psychosozial ausgerichteter psychologischer Richtergehilfe leisten, der das interaktive Geschehen, insbesondere auch das Verhalten der Justiz, mit in den Fokus nähme. 

Was bleibt? Eine Auflösung ist nurmehr von juristischer Seite zu erwarten. Dies wird mit Zeitablauf immer unausweichlicher, zumal der generalpräventive Zweck längst erfüllt sein dürfte und es somit nur noch um Spezialprävention gehen kann. Hierbei wäre das wachsende 'Sonderopfer' eines Langzeituntergebrachten gegen das vorliegend eher geringe Berufsrisiko von Richtern oder Sachverständigen abzuwägen. 

Weiterführend wäre es, einen Blickwechsel herbeizuführen und in Betrqcht zu ziehen, was Jens Meyer jüngst beantragte: die Begutachtung durch einen Rechtswissenschaftler i.V.m. mit einer Neurologin, die zugleich Psychoanalytikerin ( = Feindbild der klassischen deutschen Psychiatrie!) ist. 
Genau diese Kombination von Sachverständigen wäre geeignet, die Interdependenzen von Richtern, forensisch-psychiatrischen Fachkrankenhäusern und Psychiatern in ihrer Eigenschaft als Richtergehilfen und deren jeweiligen Versäumnisse im vorliegenden Falle aufzudecken1. Die politische Dimension der Psychiatrie würde dabei sichtbar werden, als Parallele zum "radikalsten" Feindbild unter allen Relativierungen: der militärische Mordmaschinerie des Krieges, wo für das Töten statt Strafe noch Orden verliehen werden (vgl. Gast, Rechtsverständnis. Nachdenken über Recht, 1983, 250

 
Zur Rolle der Psychiatrie:
Auch für den Fall des Jens Meyer ist zunächst einmal charakteristisch, daß der Fokus der psychiatrischen Gutachter einseitig auf die psychische Reaktivität des Rechtsuchenden gerichtet war, ohne den realen Anspruchshintergrund sowie das reale Hintergrundsgeschehen auch nur ansatzweise in die Bewertung einzubeziehen, ein  Kardinalfehler, der den Psychiatern bereits im Fall Mollath, wie übrigens auch im Falle des Verf. unterlief.2 

Der elementare (Rechts-)Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist deutschen forenischen Psychiatern offensichtlich weitgehend unbekannt, was sich darin zeigt, daß sich immer wieder die stereotype Formel am Ende der psychiatrischen Gutachten findet, man könne jedoch nicht ausschließen, ... daß der Patient seine Drohungen nicht doch wahr machen könnte.3 Stattdessen wird die Diagnose "Wahn" als sich stetig erweiterndes, unumkehrbares Gebilde definiert, aus dem es kein Zurück mehr gibt. Wahn bedeutet also: lebenslänglich. So entsteht das perpetuum mobile deutscher Forensik.

Das Besonderen am Fall J.M.: 
Für die Ernsthaftigkeit der schriftssätzlichen Bedrohungen fanden und finden sich kaum konkrete Anhaltspunkte

Die Psychiatrisierung des Rechtsgenossen Meyer erfolgte daher wohl v. a. deshalb, weil die Bedrohten Justizjuristen, d. h. Funktionäre des Rechts-Staates waren und, zum zweiten, weil sich die Gutachter ihren Auftraggebern - den Richtern und Staatsanwälten - gegenüber kein Fehlgutachten zu leisten trauen. Bereits in justizfernen Fällen erfüllen die Gutachter in aller Regel die Erwartungen ihrer Auftraggeber. Kommt es jedoch zu Nachbegutachtungen, so mangelt es vielfach den Kollegen an der gebotenen kritischen Distanz gegenüber ihren Vordergutachtern, jüngst sichtbar geworden im Falle Mollath bei Nedopils Entäußerungen über die Fehlgutachten Leipziger und Kröber.  

Bei angemessener Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wäre Jens Meyers Bewegungsfreiheit, der außerhalb des Hochsicherheitsbereichs hand- und fußgefesselt (plus Bauchgurt) gesichert wird, längst (zumindest) zu lockern gewesen. Wenn dieses über ein Jahrzehnt nicht geschah, so spiegelt sich darin die panische Angst vor drohender Selbstjustiz gegen die mit dem Fall befaßten, psycho-wissenschaftlich gewandeten Rechtswahrer, die immer weniger im öffentlichen Interesse agierten.  

Beim Verf. verstärkt sich mit zunehmenden Kenntnisstand der Eindruck, daß sich - bei einer Gesamtabwägung der initialen Verursachung des Konfliktes des Einzelnen mit dem System - die Waage immer deutlicher zuungunsten des Systems neigt, ein Prozeß, wie ihn der Vf. in anderem Zusammenhang selbst erfahren mußte. Man darf gespannt sein, wie lange das Tandem Justiz-Psychiatrie den bisherigen Kurs im Falle Jens Meyer noch beibehalten kann, denn die verfassungsrechtlichen Hürden erhöhen sich mit der Zeit beträchtlich. 

Das originelle, wie rechtsirrige in dieser Story ist, daß sich Jens Meyer erklärtermaßen "aus strategischen Gründen" berechtigt sah, sein durch Art. 20 IV GG garantierte Widerstandsrecht im Falle einer "organisierten Ausgrenzung aus dem Rechtssystem" in Gestalt von Gewaltandrohungen wahrzunehmen.4  

Eine derartige Ausgrenzung widerfährt freilich auch anderen. Es dürfte aber nicht irrational-wahnhaft sein, wenn sich Menschen in einer Lebenslage, in der sie kaum noch etwas zu verlieren haben, zu derartigen Schritten veranlaßt sehen, wenn das Rechtssystem sie tatsächlich "ausgegrenzt" hat. Ausgrenzung liegt dann vor, wenn tatsächlich angebotene Beweise willentlich unbeachtet blieben, das System nicht nachsteuerte und es für den Betroffenen nicht etwa um Bagatellen, sondern um existenziell schwerwiegende Fragen geht. Traf letzteres im Falle des J. Meyer zu, so wäre die Diagnose "systematisierter querulatorischer Wahn" falsch. Wenn Saß 2013 davon ausgeht, daß mancher Wahn einen wahren Kern hat, dann wäre es umso unverzichtbar gewesen, diesen Kern und dessen Gewicht für den Betroffenen zumindest zu kennen - nicht nur im Fall Mollath sondern auch im Falle des Jens Meyer.

Völlig abwegig war im Saß-Gutachten vom 11.02.2013 "zur Verhandlungs- bzw. Prozeßfähigkeit des Herrn Meyer" die Saß'sche Bewertung des "Vorfalls vom 29.03.2001", bei dem das Untersuchungs-Objekt Jens Meyer "in körperliche Aggressivität entgleist" (S. 47) sei. Denn hier ging es um eine Zwangsmedikamentation mittels Spritze, gegen die sich J.M. - nach heutiger Rechtsprechung des BVerfGs sogar völlig zu Recht - gewehrt hatte. Jens Meyer hatte in der damaligen Situation, immerhin hatte er zu jenem Zeitpunkt bereits 5 Jahre in der Forensik hinter Stacheldraht und Gittern verbracht, wohl eine immer noch vollständig normale Reaktion gezeigt.

Gleichermaßen grotesk ist die Saß'sche "Umsetzung in die psychiatrische Begrifflichkeit und Empirie". Nun kommt (auf S. 49) doch tatsächlich der Größte aller deutscher Psychiater ins Spiel: Kurt Schneider: Wille sei die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Strebungen zu unterscheiden! 

Welche weitere Strebung stand denn aber für Jens Meyer noch zur Wahl, für die er sich hätte entscheiden können? Und: Hatte es irgendeiner der Entscheidungsträger jemals versucht, dem seit Jahren weithin isoliert gehaltenen Jens Meyer zu erklären, wie der Art. 24 GG anders auszulegen ist, als wie er es tat?  Diese Frage wurde von Prof. Saß mitnichten eruiert, wo der Proband doch von guter Intelligenz war und "seine Anliegen scharfsinnig, konzentriert und engagiert verfechten kann" (S. 51 des Saß-Gutachtens)? Konnte sich Herr Saß nicht ansatzweise vorstellen, daß bei der Verfolgung gewichtiger Ansprüche die Perpetuierung der prozessualen Bemühungen eines Geschädigten immer auch mit der Hoffnung verbunden sein kann, durch Nichtaufgeben doch noch eine Änderung zu erreichen? Und: Ist langanhaltende Gegenwehr gegen tatsächliche Unrechtsprechung krankhaft, weil sie - auch - der Selbstwertstabilisierung diente, hier umso verständlicher im Falle einer festgestellten Suizidalität

Bereits 2014 war der Bielefelder Jurist Prof. Dr. Michael Lindemann5 auf den Fall des Jens Meyer aufmerksam geworden, hierzu folgenden Stichworte: Michael Kohlhaas - unheilvolle Prozesserie - kafkaeske Situation -  usw. 

Und bereits 1985 berichteten Johannes Feest/Denis Pécic über die 2% Querulanten im Strafvollzug, für die folgendes gelte: "Wer schreibt, der bleibt". In der Regel gehe es dabei nach Quantität, nicht nach den Ursachen. Eine Wende stehe meist nur in Aussicht durch Herstellung von Öffentlichkeit (Feest/Pécic, Querulanz im Gefängnis, Vorgänge 74, S. 46-49). 

Henning Saß nutzte der Fall des J. Meyer dagegen zu seiner wissenschaftlichen Profilierung durch Präsentation eines gelungenen Beispiels für: 
"Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen, narzistischen und paranoiden Zügen (ICD-10: F 61.0) sowie eine isolierte wahnhafte Störung im Sinne eine Querulantenwahns" .

Was Professor Saß - u. a. - nicht berücksichtigte, ist die Tatsache, daß sich der Proband Jens Meyer bei der diagnostizierten 20jährigen "Progredienz"7 die letzten 10 Jahre buchstäblich in anderen Umständen befand, nämlich in der geschlossenen Psychiatrie mit anfänglicher Zwangsbehandlung und zeitweiser Fesselung. Hiernach hätte man gerne vom SV Saß erfahren, ob sich dadurch "im Laufe der Zeit" Veränderungen im Bedrohungsritual ergeben hatten. Im übrigen stützte sich das Saß'sche 55seitige Akten-Gutachten vom 11. Februar 2013, mit dem Saß die Prozeßfähigkeit seines Probanden Meyer verneinte, nahezu ausschließlich auf quantitative Zitate: es wimmelt geradezu von diffus-wertenden Angaben, wie: zahlreiche / 88 eng bedruckte Seiten / Vielzahl von Richtern / die Tatvorwürfe weiteten sich zunehmend aus / eine Vielzahl weiterer Schreiben / eine ganze Reihe von Strafsachen / Steigerungen und Zuspitzungen / . . . . . , die Saß offenbar für relevant hielt, um damit eine "maligne" querulatorisch-fanatische Fehlentwicklung zu diagnostizieren. Kein Zweifel, die Lästigkeit nimmt mir der Quantität von Schriftsätzen eines Gefangenen zu, nicht jedoch deren Krankhaftigkeit, solange die Schriftproduktion des Gefangenen bezüglich ihrer inneren Logik und Konsistenz - also qualitativ -  gleich bleibt. Siehe hierzu Rüdiger Müller-Isberner.   

Einem normal nachempfindenden Außenstehenden könnte es eher Bewunderung abverlangen, daß sich Herr Meyer trotz seines überlangen Zwangsaufenthalts in deutschen forensischen Kliniken unter isolationshaftartigem Ausschluß vom Zugang zu für ihn hochrelevanten Informationsmedien noch dermaßen "normal" zu entäußern imstande war und ist. Der SV Saß erklärt am Ende seines Gutachtens, daß Herr M. "heute" ... nicht mehr in der Lage" sei, seine Interessen aus einer freien Willensbildung heraus wahrzunehmen (S. 53). Den behaupteten "chronisch progredienten Verlauf" (S. 52) sucht Saß lediglich quantitativ zu belegen, qualitativ mitnichten. Saß vermeidet jede Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit bei der Betroffenheit des Jens Meyer durch Fehler bei der justiziellen Behandlung seiner Anliegen. Somit fehlt es an der - entscheidenden - Angabe, worin der Querulantenwahn des J. Meyer inhaltlich überhaupt wurzeln könnte. Daß eine "exessive" Schreibaktivität auch "als eine Möglichkeit der Depressionsabwehr" dienen kann (S. 37), stammt aus fremder Feder, nicht von Saß. Auch ist auffällig, daß der Bremer GStA 2012 keine Zweifel an der vollen Verhandlungsfähigkeit des J. Meyer hatte (S. 23), und immerhin handelt es sich bei der Frage der Verhandlungsfähigkeit um eine Rechtsfrage, nicht um eine medizinische.
Das Saß'sche Elaborat folgt vermutlich also eher Entlastungswünschen der Justiz. Seine vielgepriesene 'operationalisierte Diagnostik', die doch der historischen Pathographie so überlegen sein soll, vermochte Saß nicht zu einem vernünftigen Ergebnis führen. Saß wollte nicht sehen, daß sein Proband durchaus ansprechbar sein könnte: auf der Ebene des Rechts. 

Nachfolgend nun Originalschriftsätze8 des unbehandelbaren Patienten Jens Meyer - der Leser mag sich selbst ein Bild machen, inwieweit diese Schriftsätze Prozeßunfähigkeit indizieren.

1. Eine aktuelle Zusammenfassung vom 8.12.16 (5 S.):   


zur Vollansicht das eingefügte Dokument bitte scrollen!

2. Revisionsbegründung vom 4.10.16 (86 S.):

3. Information zur Revisionsbegründung (20 S.):


4. Gutachten Saß vom 11.02.13 (55 S.):

5. Entgegnung vom 13.3.13 auf das Gutachten Saß (21 S.):

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Anmerkungen:
Der Vf. selbst mußte erfahren, wie weit der in der deutschen Richterschaft verbreitete Corpsgeist sich mit krimineller Energie des/der Gegenpartei "paaren" konnte und wie verschwindend gering die Selbstreinigungskraft des heute herrschenden Rechtssystems in der Praxis tatsächlich ist.

Es dürfte allerdings an ein Wunder grenzen, wenn ein deutsches Gericht einen solchen Vorschlag akzeptierte, wie in wundersamer Weise im Falle der Lisa Hase tatsächlich geschehen. 

wenn hier auch nur seitens der Justiz, da es zu keiner psychiatrischen Begutachtung kam.

statt dieser üblichen Floskel könnte es doch z. B. auch heißen: Eine Umsetzung der Androhungen erscheint vorliegend eher unwahrscheinlich ...

4 Jens Meyer in seiner "Information zu meinem Konflikt mit der Justiz und Psychiatrie" vom 24.11.16 
Anm. d. Verf.: 
a) Daß das Zusammenwirken von Justiz und Psychiatrie "organisiert" ist, dürfte kaum bestreitbar sein, denn beide Organe sind Teil des Gesamtsystems Rechtsprechung. Seit einiger Zeit ist sogar belegt, daß Richter mehrheitlich (!) den von ihnen bestimmten ('bewährten', d.h.: immer wieder beauftragten) Gutachtern signalisieren, wohin die Reise gehen soll (JordanTGresser, Oft wird die Tendenz vorgegeben - in: Dt. Ärzteblatt, 2014, A210f34
Der Begriff "Haussachverständiger" ist landläufig bekannt, es ist der Sachverständige, dem das Gericht vertraut, weil er dessen Erwartungen erfüllt.  

b) Die Interpretation des Widerstandsrecht, wie sie Jens Meyer vorlegt, ist nach gängiger Anschauung rechtlich kaum vertretbar, denn das in Art. 20 IV GG normierte Widerstandsrecht aller Deutschen (also auch jedes Einzelnen) besteht nicht gegen einzelne verletzende Maßnahmen staatlicher Organe, sondern gegen solche Kräfte, die die geltende grundgesetzliche Ordnung als solche abzuschaffen trachten. Das Widerstandsrecht wurde denn auch erst im Zuge der 1968 verabschiedeten Notstandsregelungen / Notstandverfassung im Jahre 1968 in das GG in Gestalt des  Art. 20 Abs. 4 aufgenommen. Das BVerfG äußerte sich zum Widerstandsrecht in Zusammenhang mit dem KPD-VerbotDas Widerstandsrecht könne nur im konservierenden Sinne benutzt werden, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung unserer am Grundrecht orientierten Rechtsordnung. 
Richard Schmid sah im Art 20 IV GG nurmehr eine "wörtliche Verbeugung vor der Idee des Widerstandsrechts", der eine von der Geschichte legitimierte praktische Bedeutung fehle (in: Unser aller Grundgesetz?, 1971, 125). 

Jens Meyer ist hiernach aber zugute zu halten, daß der Artikel 20 IV GG ein bis heute unausgefülltes, schwammiges Gebilde geblieben ist, das einer Konkretisierung harrt. Zuzustimmen ist ihm insoweit, als daß der in der deutschen Richterschaft weithin herrschende Corpsgeist einen effektiven Rechtsschutz Rechtsunterworfener gegen Rechtsbeugung weitgehend verhindern konnte - siehe dazu: Voßkuhle. Rechtsschutz gegen den Richter (Beck 1993 = Promotionsarbeit 1992 bei Peter Lerche, München)

5 Lindemann, Pathologischer Rechtsmißbrauch oder verdienstvoller "Kampf ums Recht"? in: Dudeck/Kaspar/Lindemann (Hg): Verantwortung und Zurechnung im Spiegel von Strafrecht und Psychiatrie, 2014, 135 (153ff) 

Saß: Persöhnlichkeit, Strukturverformung und Wahn am Beispiel der Querulanz, in: Schneider (Hg.) Positionen der Psychiatrie, 2012, 279 ( 281-288)

7 die gleiche (Standard-)Diagnose - Wahnerkrankung - stellte Dr, med. Leipziger im Falle Mollath aus: s. dessen Gutachten vom 23.07.2005, wo es auf S. 29 heißt: "Progredienz der paranoiden Systematik .... ", hier allerdings gestützt auf quantitative und (wenn auch nicht tragfähige) qualitative Indizien. 

8 Der Autor J. M. hat dem Vf. diese Schriftsätze zur Verfügung gestellt, wobei der Vf. davon ausgeht, daß der Autor nicht gerichtlicherseits als geschäftsunfähig gilt, insoweit also keine Rechte Dritter berührt werden.



Medienkritik (ausnahmsweise wenig staatskonforme!) an der bundesdeutschen Sicherheitsverwahrung:
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